{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-44--_2004-12-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007322.pdf?ID=150007322", "Checksum": "02c9d46938de93c5a2489c0b2ea0f5b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "a666001fca9fb84f61ba70c59188ffdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r\n\n 13\nSicherheitsprobleme nicht in den Nachbarstaat verlagern dürfe, ohne dass\ndieser zustimme. Im Betriebsreglementsentwurf und der angefochtenen\nVerfügung werde auf die verschiedenen deutschen Forderungen hinsichtlich\nFlugbeschränkungen gar nicht eingegangen und es würden bezüglich An- und\nAbflugverfahren keine Alternativen aufgezeigt oder Varianten angesprochen,\nweshalb die Betriebsreglementsgenehmigung rechtswidrig sei.\n6.1. Die Tatsache, dass die am vorliegenden Verfahren beteiligten deutschen\nBeschwerdeführenden, welche sich hauptsächlich auf die deutsche\nLufthoheit (und deren Aus- respektive Sperrwirkungen) berufen, nicht selbst\nTräger dieses Hoheitsrechtes sind, lässt die verschiedenen Vorbringen, die\nausdrücklich oder sinngemäss eine Verletzung völkerrechtlicher Grundsätze\nrügen, hier nicht als unzulässig erscheinen. Zum Bundesrecht, dessen\nVerletzung gemäss Art. 49 Bst. a VwVG gerügt werden kann, zählen auch\ndie Normen des Völkerrechts, sobald sie für die Schweiz rechtskräftig\ngeworden sind. Die Lufthoheit ist als Ausfluss des Territorialitätsprinzips zu\nden allgemeinen völkerrechtlichen Regeln zu zählen und die gegenseitige\nAnerkennung derselben - hier durch die Vertragsstaaten Schweiz und\nDeutschland - wird in Art. 1 des Übereinkommens vom 7. Dezember\n1944 über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen,\nSR 0.748.0) ausdrücklich festgeschrieben. Dabei ist in entsprechenden\nVerwaltungs(gerichts)beschwerdeverfahren nicht Voraussetzung, dass die\nBeschwerdeführenden selbst Träger des als verletzt bezeichneten Rechtes sind\n(so BGE 124 II 293 E. 33b).\n(...)\n6.4. Obwohl ab dem 1. Juni 2001 die früher ausdrücklich als völkerrechtliche\nGrundlage herangezogene Verwaltungsvereinbarung von 1984 (vgl. BGE\n124 II 293 E. 4b und 33b) entfallen ist, verletzte das geschilderte Vorgehen\ndes BAZL (und des UVEK) auch keine deutschen Hoheitsrechte oder damit\nverbundene Grundsätze des (Umwelt‑) Völkerrechts. Entgegen der Behauptung\nzahlreicher deutscher Beschwerdeführenden ist nämlich ab dem genannten\nZeitpunkt gleich in mehrfacher Hinsicht ein implizites Einverständnis oder\nzumindest eine Duldung des Staates Deutschland - als alleinigem Inhaber\nder Lufthoheit - bezüglich der vorerst unveränderten Benutzung deutschen\nLuftraums erkennbar.\n6.4.1. So wurden soweit ersichtlich keinerlei Massnahmen gegen den\nFlughafen Zürich benützende Luftfahrzeugführer oder Fluggesellschaften\neingeleitet, deren Flugzeuge den süddeutschen Luftraum durchquert\nhatten. Ebenso wenig sind grundsätzliche Beanstandungen Deutschlands\ngegenüber der Konzessionärin oder schweizerischen Behördenstellen\nbekannt. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, da Deutschland in laufende\nStaatsvertragsverhandlungen mit der Schweiz involviert war, die sich gerade\nzu dieser Zeit noch intensivierten (so war bereits am 23. April 2001 im\nRahmen der Absprache der Eckwerte der nächste Verhandlungstermin\nauf den 1. Juni 2001 festgesetzt und waren im Hinblick auf die weiteren\nVerhandlungen zusätzliche Arbeitsgruppen eingesetzt worden). Es ist denn\nauch als Normalfall anzusehen, dass während laufender Verhandlungen\nzwischen zwei Staaten mangels anderslautender Vereinbarungen - schon\naus Rechtssicherheitsüberlegungen - vorerst die bisherige Ordnung\nbeibehalten wird. Insbesondere war schon früh absehbar, dass die seitens\n\n"}