{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-44--_2004-12-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007322.pdf?ID=150007322", "Checksum": "02c9d46938de93c5a2489c0b2ea0f5b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "a666001fca9fb84f61ba70c59188ffdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r\n\n 12\neinzustufende «Einigungsverhandlung zur Differenzbereinigung» statt.\nAnschliessend daran erliessen UVEK und BAZL die bekannten Verfügungen\nvom 31. Mai 2001.\n4.11.3. Wie vorzugehen ist, wenn zwischen einem als Leitbehörde\nauftretenden Departement und angehörten Fachbehörden desselben\nMeinungsverschiedenheiten bestehen, regelt das RVOG nicht. Auch der\nentsprechenden Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Koordination\nund Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar\n1998 (BBl 1998 2591 ff.) kann zu dieser Fragestellung nichts entnommen\nwerden. Ämter eines Departements sind diesem unterstellt und an seine\nWeisungen gebunden. Gestützt auf diese hierarchische Ordnung kann\ndeshalb davon ausgegangen werden, dass ein Departement seinen Entscheid\nin solchen Fällen selbständig treffen kann oder aufgrund eines bloss\ninformellen Meinungsaustausches, ohne vorgängig mit den unterstellten\nBundesämtern ein formelles Bereinigungsverfahren durchzuführen. Für\ndiese Auslegung spricht auch Art. 62b Abs. 3 RVOG, welcher im Falle des\nMisslingens der departementsinternen Bereinigung ausdrücklich festlegt, dass\ndie Departementsspitze die Leitbehörde anzuweisen habe, wie zu entscheiden\nsei.\nAngesichts der aussergewöhnlichen Umstände sieht die REKO/INUM\nkeinen Anlass, das geschilderte Vorgehen im vorliegenden Fall als\nnicht rechtsgenüglich zu betrachten. Für seither neu eingeleitete\nBetriebsreglementsverfahren ist aber auf die Einhaltung der Bestimmungen\nvon Art. 62a ff. RVOG zu achten (vgl. dazu auch Entscheide REKO/UVEK\nvom 25. Februar 2004, D-2003-116, E. 8 sowie vom 18. Dezember 2003,\nD-2003-26, E. 8.3.3 f., teilweise publiziert in: VPB 68.76). So wären unter\nanderem im Falle eines Misslingens der Bereinigung in der jeweiligen\nEntscheidbegründung die abweichenden Stellungnahmen der Fachbehörden\ninhaltlich korrekt wiederzugeben (vgl. Art. 62b Abs. 3 RVOG). Ebenfalls\nist darauf hinzuweisen, dass unabhängig der Leitbehörde und des\nResultats eines Bereinigungsverfahrens die Fachbehörden gegenüber einer\nRechtsmittelbehörde stets befugt sind, über ihre Stellungnahmen selbständig\nAuskunft zu geben (Art. 62b Abs. 4 RVOG).\n(...)\n6. Die deutschen Beschwerdeführenden (Beschwerdeführende 1 bis 6\nund 10) bringen mit jeweils gleicher oder ähnlicher Begründung vor, für\ndie Benutzung deutschen Luftraums bestehe keine rechtliche Grundlage\nmehr. Anflüge zum und Abflüge vom Flughafen Zürich über deutsches\nHoheitsgebiet seien grundsätzlich unzulässig, da es sich hierbei nicht um\nvölkerrechtlich gestattete Überflüge handle. Infolge der Kündigung der\nentsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen der Schweiz und\nDeutschland herrsche ein vertragsloser Zustand, was vom BAZL ebenso\nwenig berücksichtigt worden sei wie seither zwischen den beiden Ländern\nim Hinblick auf einen zukünftigen Staatsvertrag vereinbarte Eckwerte zur\nBenutzung deutschen Luftraums. Es würden momentan und in Zukunft in\neinem nicht mehr akzeptablen Ausmass Lasten auf Deutschland abgewälzt.\nDies widerspreche - im Zusammenhang mit der Verletzung der deutschen\nLufthoheit - dem völkerrechtlichen Grundsatz, wonach jeder Staat die\nLasten seiner Einrichtungen selbst zu tragen habe und Lärm‑, Umwelt- und\n\n"}