{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-44--_2004-12-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007322.pdf?ID=150007322", "Checksum": "02c9d46938de93c5a2489c0b2ea0f5b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "a666001fca9fb84f61ba70c59188ffdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r\n\n 11\nden Stellungnahmen nicht einverstanden, so führt sie mit den Fachbehörden\ninnerhalb von 30 Tagen ein Bereinigungsgespräch (Art. 62b Abs. 1 RVOG,\nvgl. auch die weiteren Absätze des Artikels für den Fall des Gelingens oder\nMisslingens der Bereinigung). Auf diese zwingenden gesetzlichen Vorschriften\n(vgl. auch Entscheid REKO/UVEK vom 31. Juli 2000, B-2000-67, E. 6.5 f.,\nteilweise publiziert in: VPB 64.119) wird für Betriebsreglementsverfahren\nin Art. 36d Abs. 3 LFG ausdrücklich verwiesen.\n4.11.1. Das Konzessions- und Betriebsreglementsverfahren wurde vorliegend\n- entsprechend der nicht nach Verfahren getrennten Gesuchseingabe der\nFlughafen Zürich AG - grundsätzlich gemeinsam, ohne klare Abtrennung in\nzwei verschiedene Verfahrensbereiche, durchgeführt. Erst mit dem Erlass\nder Verfügungen des UVEK zur Konzessionserteilung und des BAZL zur\nGenehmigung des Betriebsreglements fand auch gegen aussen erkennbar\ndie Trennung der verschiedenen luftfahrtrechtlichen Bereiche statt. Das\nBAZL hörte im Rahmen der Instruktion der zwei Verfahren das BUWAL\nals Umweltfachbehörde und das ARE als Raumplanungsfachbehörde des\nBundes an. Angesichts der möglichen Auswirkungen insbesondere des\nBetriebsreglementsverfahrens auf Umwelt und Raumplanung drängte\nsich der Einbezug dieser Fachbehörden auf. Hingegen ist nicht einsehbar,\nwelche weiteren Verwaltungseinheiten des Bundes aufgrund ihres speziellen\nFachwissens im Konzessions- und Betriebsreglementsverfahren zwingend\nhätten angehört werden müssen. Auch der Kanton Aargau selber bezeichnet\ndiese nicht, womit seine erstgenannte Rüge abzuweisen ist.\n4.11.2. Das BUWAL und das ARE reichten angesichts der gemeinsamen\nVerfahrensführung durch das BAZL ebenfalls ungetrennte Stellungnahmen\nzum Konzessionsgesuch (und mitenthaltenen Gesuch um Genehmigung\ndes Betriebsreglements) der Flughafen Zürich AG ein. Die Beteiligten\ngingen davon aus, die UVP sei im Konzessionsverfahren durchzuführen\noder dieses wurde zumindest als Hauptverfahren betrachtet, weshalb\nsich im Betriebsreglementsverfahren keine wesentlichen Differenzen\nzwischen Leitbehörde (BAZL) und Fachbehörden ergaben und insofern kein\nBereinigungsverfahren nötig war. Das für eine UVP massgebliche Verfahren\nist aber das Betriebsreglementsverfahren. Trotzdem ist zu prüfen, inwiefern\nwenigstens im Konzessionsverfahren Differenzen zwischen der Leitbehörde\nund den Fachbehörden bezüglich wesentlicher Betriebsreglementsmaterien\nangegangen wurden.\nAls gewichtiger Faktor kommt dabei hinzu, dass das Konzessionsverfahren\nzwar vom BAZL durchgeführt wurde, die Entscheidbefugnis aber beim UVEK\ngelegen ist, weshalb dieses auch als Leitbehörde zu betrachten ist. Soweit\nden Akten entnehmbar, wurde trotz der unterschiedlichen Auffassungen\ninsbesondere hinsichtlich UVP kein formelles Bereinigungsverfahren im\nSinne des RVOG durchgeführt. Hingegen fand laut Angabe des ARE (in seiner\nEingabe vom 22. November 2001 an die REKO/UVEK) zwischen dem BAZL, dem\nBUWAL, dem ARE und dem Generalsekretariat des UVEK eine als informell\n\n"}