{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-44--_2004-12-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007322.pdf?ID=150007322", "Checksum": "02c9d46938de93c5a2489c0b2ea0f5b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "a666001fca9fb84f61ba70c59188ffdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r\n\n 10\nstaatsvertraglichen Regelungen würden auch die anlagespezifischen Aussagen\ndes SIL in einem raumplanerischen Abstimmungs- und Koordinationsprozess\nerarbeitet und festgelegt werden können.\n4.8.3.2. Die eigentliche Sachplanung - die Erarbeitung des Objektblattes\nfür den Flughafen Zürich - wurde somit noch nicht im Zusammenhang\nund in Abstimmung mit der Durchführung des vorliegenden\nBetriebsreglementsverfahrens vorangetrieben und abgeschlossen. Damit\nentfielen auch die dem Kanton Aargau gemäss SIL und RPV zustehenden\nMitwirkungsmöglichkeiten (vorne E. 4.8.1). Unabhängig der noch im\nmateriellrechtlichen Teil zu klärenden Fragen wie etwa derjenigen, inwieweit\ndas vorliegende Reglement vom 31. Mai 2001 dem vorherigen entspricht,\nkann aufgrund der als gerichtsnotorisch geltenden damaligen grossen\nUnsicherheiten (in rechtlicher, politischer und auch wirtschaftlicher\nHinsicht) über das künftige Betriebskonzept festgehalten werden, dass - wenn\nüberhaupt - bestenfalls ein Sachplanungsprozess in Gang hätte gesetzt werden\nkönnen, keinesfalls aber rechtzeitig zur Genehmigung des Betriebsreglements\noder sinnvollerweise einige Zeit vorher hätte abgeschlossen werden können.\nDem BAZL kann damit hieraus kein Vorwurf erwachsen, umso weniger,\nals später tatsächlich ein Koordinationsprozess im Sinne der erwähnten\nSIL-Bestimmungen (vorne E. 4.8.1) - unter Beteiligung des Kantons Aargau\n- durchgeführt wurde. Dieser beinhaltete insbesondere die Erörterung\nverschiedener Betriebsvarianten und endete mit dem vorgesehenen\nKoordinationsprotokoll. Infolge seither geänderter Auffassungen von\nBeteiligten, der Ablehnung des Staatsvertrags durch die eidgenössischen Räte\nund dem Erlass der einseitigen deutschen Massnahmen sowie in Anbetracht\nder bereits früh gescheiterten Mediation zeichnet sich aber selbst jetzt noch\nein weiter gehender, längerer Koordinationsbedarf bei der Ausarbeitung des\nObjektblatts Flughafen Zürich ab.\nDa somit die eigentliche Sachplanung im fraglichen Zeitraum aus sachlichen\nGründen nicht durchgeführt und abgeschlossen werden konnte, haben sich\nauch keine weiteren oder frühzeitigeren Mitwirkungsrechte für den Kanton\nAargau ergeben können. Dessen vorerwähnte Verfahrensrüge ist damit\nvollumfänglich abzuweisen.\n(...)\n4.11. Im Weiteren bemängelt der Kanton Aargau, im Konzessionsverfahren\ndes UVEK wie im Betriebsreglementsverfahren des BAZL seien ausser\nbeim BUWAL und beim ARE bei keinen weiteren Fachbehörden\nStellungnahmen eingeholt worden und es hätten keine Bereinigungsgespräche\nstattgefunden. Damit seien die Art. 62a und 62b des Regierungs- und\nVerwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010)\nverletzt worden.\nSieht ein Gesetz - wie vorliegend das LFG bei Verfahren zur Genehmigung des\nBetriebsreglements - für Vorhaben die Konzentration von Entscheiden bei\neiner einzigen Behörde (Leitbehörde) vor, so hat diese vor ihrem Entscheid\ndie Stellungnahmen derjenigen Verwaltungseinheiten des Bundes einzuholen,\nderen Aufgabenbereich durch das betreffende Vorhaben berührt wird und\ndie in diesen Bereichen über das erforderliche Fachwissen verfügen (Art. 62a\nAbs. 1 RVOG und BBl 1998 2596). Bestehen zwischen den Stellungnahmen\nder betroffenen Fachbehörden Widersprüche oder ist die Leitbehörde mit\n\n"}