{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-44--_2004-12-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007322.pdf?ID=150007322", "Checksum": "02c9d46938de93c5a2489c0b2ea0f5b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "a666001fca9fb84f61ba70c59188ffdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r\n\n 9\nAuslands zu sorgen (vgl. zudem Art. 19 RPV zur Anhörung der Kantone und\nArt. 20 RPV zum vorgesehenen Bereinigungsverfahren bei der eigentlichen\nSachplanung).\n4.8.2. Diese Grundsätze gelten für verschiedene Verfahren im Bereich von\nraumwirksamen Vorhaben, darunter auch für luftfahrtrechtliche, in welchen\nder Einbezug der Kantone und ihrer Interessen in verschiedener Hinsicht\ngesichert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2003, 1A.61/2003, E.\n5.1). In Betriebsreglementsverfahren wird den erwähnten Anforderungen\nentsprochen, indem gemäss dem - wie das BAZL richtig erkannte - auch\nauf erstmalige Gesuche anwendbaren Art. 36d LFG Genehmigungsgesuche\ninnert Kürze (vgl. Art. 6 Bst. a VIL) den betroffenen Kantonen zu übermitteln\nsind. Gleichzeitig werden diese aufgefordert, innerhalb von drei Monaten\ndazu Stellung zu nehmen, wobei diese Frist ausnahmsweise verlängerbar\nist (Abs. 1 des Artikels). Dem Kanton Aargau wurde in diesem Sinne die\nMöglichkeit zu einer umfassenden Stellungnahme eingeräumt und er hat\nsie auch wahrgenommen. Offensichtlich ist aber der Beschwerdeführer 19 der\nMeinung, ihm hätten darüber hinaus weitere und frühzeitigere Möglichkeiten\nzur Mitwirkung gewährt werden müssen. Solche hätten sich einzig noch im\nZusammenhang mit der eigentlichen Sachplanung ergeben können, wie im\nFolgenden darzulegen ist.\n4.8.3. Der Grundkonzeption und Ausrichtung des Raumplanungsrechtes wäre\nam besten entsprochen gewesen, wenn zuerst die Konzepte und Sachpläne\ndes Bundes gemeinsam mit den Richtplänen der Kantone hätten erarbeitet\nund aufeinander abgestimmt werden können und erst anschliessend die\nnotwendigen Infrastrukturanlagen wie etwa Flughäfen erstellt und in\nBetrieb genommen worden wären. Bei lange vor dem In-Kraft-Treten der\nentsprechenden gesetzlichen Vorschriften erstellten, sehr weiträumigen\nAnlagen wie dem Flughafen Zürich, dessen konkrete (und insbesondere\nzukünftige) Ausgestaltung des Flugbetriebes zudem in den letzten Jahren\nimmer umstrittener wurde, laufen die Planungsprozesse nun aber schon\nseit längerer Zeit den tatsächlichen Entwicklungen hinterher. So ist das\nObjektblatt des Flughafens Zürich - als anlagespezifischer Teil des SIL -\nauch heute immer noch ausstehend. Die noch festzulegenden konkreten\nAussagen und betrieblichen Rahmenbedingungen des Objektblattes, die sich\nim Wesentlichen auf die An- und Abflugverfahren und deren Auswirkungen\nauf die Umwelt konzentrieren werden, wären gemäss der heutigen Systematik\nder luftfahrtrechtlichen Verfahren in erster Linie im Betriebsreglement\numzusetzen (Teilentscheid REKO/UVEK vom 18. Februar 2003, Z-2001-58,\nVPB 70.43 E. 2.5.2 und E. 4.4.8; dazu Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2003,\n1A.64-69/2003, E. 6.1.2).\n4.8.3.1. In der angefochtenen Verfügung legt das BAZL dar, das vorliegende\nBetriebsreglement basiere auf dem bisherigen Betriebskonzept. Es sei davon\nauszugehen, dass dieses Konzept in naher Zukunft geändert werden müsse,\nda der süddeutsche Luftraum nicht mehr in bisherigem Umfange benutzt\nwerden könne. Der in Verhandlung stehende Staatsvertrag zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Schweiz werde aller Voraussicht nach\nzu einem veränderten Betriebskonzept führen. Aufgrund dieser Ungewissheit\nkönne heute noch kein neues Betriebskonzept vorgelegt werden, dies werde\nerst nach Abschluss des Staatsvertrages möglich sein. Auf der Basis der\n\n"}