{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-44--_2004-12-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007322.pdf?ID=150007322", "Checksum": "02c9d46938de93c5a2489c0b2ea0f5b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "a666001fca9fb84f61ba70c59188ffdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r\n\n 7\nSowohl in der Konzessionsverfügung des UVEK als auch in der\nGenehmigungsverfügung des BAZL wurde allfälligen Beschwerden die\naufschiebende Wirkung mit dem Hinweis entzogen, dass der Flughafen\nZürich grundsätzlich nicht ohne Konzession bzw. Betriebsreglement betrieben\nwerden könne.\nE. Gegen beide Verfügungen zusammen, nur gegen die Konzessionserteilung\nbzw. nur gegen die Genehmigung des Betriebsreglements haben zahlreiche\nPrivatpersonen, Organisationen und Gemeinwesen bei der REKO/ UVEK\nVerwaltungsbeschwerde erhoben.\nF. Mit Zwischenentscheid vom 18. Februar 2002 entschied die REKO/ UVEK\nüber die Akteneinsicht der Beschwerdeführenden in verschiedene - mittels\nvorgängiger Verfügungen von der Flughafen Zürich AG angeforderte -\nFinanzierungs- und Vertragsunterlagen. Sie verfügte, die von der Flughafen\nZürich AG am 11. Januar 2002 eingereichten Finanzierungsunterlagen\nwürden den Beschwerdeführenden insoweit offen gelegt, als dadurch nicht\nkursrelevante Tatsachen oder Geschäftsgeheimnisse der Flughafen Zürich AG\nbekannt gegeben würden. In die am 6. Februar 2002 eingereichten Verträge\nwerde hingegen keine Akteneinsicht gewährt.\nMit Urteil vom 19. August 2002 (1A.72/2002) hiess das Bundesgericht eine\nvon der Flughafen Zürich AG gegen diesen Zwischenentscheid erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Es hielt fest, dass die Beurteilung der\nBeschwerdelegitimation in einem Verfahren dann nicht hinausgeschoben\nwerden darf, wenn verfahrensrechtliche Ansprüche - wie etwa das Recht auf\nAkteneinsicht - geltend gemacht werden, die nur einer Partei im Sinne von Art.\n6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n(VwVG, SR 172.021) zukommen können, und die Parteistellung bestritten\nist. Darüber hinaus erwog das Bundesgericht, der Auffassung, wonach das\nBeschwerderecht gegenüber der Konzessionsverfügung dasselbe wäre wie\njenes gegenüber dem Betriebsreglement, könne nicht zugestimmt werden.\nSeit der Änderung des LFG durch das Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über\ndie Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren würden die\nAufgaben der Betriebskonzession und der Betriebsbewilligung einerseits\nund des Betriebsreglements andererseits klar auseinander gehalten. Mit\nder Konzession werde das Recht zum Betrieb eines Flughafens verliehen,\nder Flugbetrieb hingegen werde «in allen Belangen» im Betriebsreglement\ngeregelt. Wer sich durch den Flugbetrieb betroffen und gefährdet fühle, habe\nseine Einwendungen demnach im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung\ndes Betriebsreglements und nicht im Konzessionsverfahren zu erheben. Auch\ndie Voraussetzung von Art. 12 Abs. 1 Bst. c VIL, wonach die Konzession nur\nerteilt werden dürfe, wenn auch das Betriebsreglement genehmigt werden\nkönne, ändere daran nichts, weil sich das UVEK lediglich beim BAZL zu\nvergewissern habe, ob dieses den Reglementsentwurf genehmigen könne.\nSollte sich das Betriebsreglement später als bundesrechtswidrig erweisen, so\nhabe das UVEK allenfalls die Konzession zu entziehen.\nG. Am 18. Februar 2003 erliess die REKO/UVEK einen ausführlichen\nTeilentscheid zur Frage der Befugnis der Beschwerdeführenden zur\nAnfechtung der Konzessionsverfügung.\n\n"}