{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-44--_2004-12-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007322.pdf?ID=150007322", "Checksum": "02c9d46938de93c5a2489c0b2ea0f5b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "a666001fca9fb84f61ba70c59188ffdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r\n\n 6\nhörte die betroffenen Kantone, die Landkreise Konstanz und Waldshut sowie\ndas Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und das Bundesamt für Umwelt,\nWald und Landschaft (BUWAL; heute Bundesamt für Umwelt [BAFU]) an.\nÜber 1’000 Privatpersonen, Unternehmen, Organisationen und Gemeinwesen\nerhoben in der Folge beim BAZL Einsprache gegen das Konzessionsgesuch und\ndas - mitenthaltene - Gesuch um Genehmigung des Betriebsreglements.\nD. Mit Verfügung vom 31. Mai 2001 erteilte das UVEK der Flughafen Zürich AG\nunter verschiedenen Auflagen eine Konzession zum Betrieb des Flughafens\nZürich für die Dauer vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Mai 2051.\nEbenfalls am 31. Mai 2001 genehmigte das BAZL das von der Flughafen Zürich\nAG zusammen mit dem Konzessionsgesuch eingereichte Betriebsreglement.\nDie Gesuchstellerin habe zwar ihrem Gesuch die gemäss der Verordnung über\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV, SR 814.011)\nerforderlichen Unterlagen nicht beigelegt. Das neue Betriebsreglement\nentspreche aber im Bereich der Regelung des Flugbetriebs weitestgehend dem\nbisherigen. Die daraus resultierenden Belastungen der Flughafenumgebung\nund der Umwelt seien im Rahmen einer UVP bereits untersucht und für\ntragbar erachtet worden, weshalb das BAZL - wie das UVEK - der Ansicht\nist, es könne auf eine erneute Prüfung der gleichen Sachverhalte verzichtet\nwerden. In materieller Hinsicht wird zusammengefasst ausgeführt, die\nvom UVEK erteilte Betriebskonzession enthalte - ausser den in Art. 36a des\nBundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz,\n[LFG], SR 748.0) genannten - keine Vorgaben für ein Betriebsreglement. Den\nbestehenden Vorgaben entspreche das von der Flughafen Zürich AG vorgelegte\nBetriebsreglement. Die Gesuchstellerin habe im Betriebsreglement auch\nsämtliche Auflagen übernommen, die vom UVEK in der Baukonzession\nvom 5. November 1999 für das Dock Midfield vorgesehen und vom\nBundesgericht mit Entscheid vom 8. Dezember 2000 bestätigt worden\nseien. Der Lärmbelastungskataster könne erst auf der Basis überarbeiteter\nBestimmungen der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR\n814.41) sowie des künftigen Betriebskonzepts festgesetzt werden. Nachdem\ndas eingereichte Betriebsreglement auf dem bisherigen Betriebskonzept\nbasiere, würden auch die für den Flughafen Zürich bestehenden und bei\nihrem Erlass öffentlich aufgelegten Sicherheitszonenpläne keine Veränderung\nerfahren. Das Betriebsreglement habe den Betrieb so zu regeln, wie er\ntatsächlich abgewickelt werden könne. Selbst wenn im Zeitpunkt der\nGenehmigung des Betriebsreglements bereits wesentliche Änderungen\ndes Betriebs in naher Zukunft absehbar seien, bedeute das nicht, dass\ndiese Änderungen schon jetzt berücksichtigt werden müssten. Sobald der\nStaatsvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland vorliege, könne ein auf\ndessen Regelungen basierendes Betriebskonzept erarbeitet, zur Genehmigung\neingereicht und entsprechend das Betriebsreglement einer vollständigen\nPrüfung im Sinne von Art. 74a Abs. 2 der Verordnung vom 23. November 1994\nüber die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) unterzogen werden.\nWürde das BAZL bereits heute gewisse Bestimmungen des Betriebsreglements\nändern, so würde dies die angestrebte gesamtheitliche Überprüfung des\nReglements verhindern, weshalb ein solches Vorgehen abzulehnen sei.\n\n"}