Zürich AG bestätigt. 2.7. Die Abkehr von einer Konzession mit inhaltlichen Aussagen zu Umfang und Organisation des Flughafenbetriebs hat auch Auswirkungen auf die Rechte, welche die Konzessionärin aus ihr ableiten kann. Die Konzession nach Art. 36a LFG verleiht einer bestimmten Konzessionärin unter Ausschluss