Bei der zu wiederholenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) habe die Konzessionsbehörde auch zu beurteilen, ob der Flugbetrieb als Folge des Ausbaus derart zunehmen könnte, dass er mit dem Umweltschutzrecht nicht mehr vereinbar wäre und sich bei der Neuregelung der Betriebskonzession und dem sie ergänzenden und konkretisierenden Betriebsreglement betriebliche Einschränkungen zur Wachstumsbegrenzung erforderlich seien (BGE 124 II 293 E. 20). D .Am 15. Dezember 2000 reichte die Flughafen Zürich AG dem UVEK ein Gesuch um Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Flughafens Zürich für die Dauer von 50 Jahren ab 1. Juni 2001 ein.