) liess das Bundesgericht unter Hinweis auf die anstehende Neukonzessionierung die Frage offen, «was im Lichte der heutigen Gesetzgebung Gegenstand der Betriebskonzession sein müsse und welche bauliche Erweiterung eines Flughafens eine Anpassung der Betriebskonzession bedinge» (BGE 124 II 293 E. 10d). Die dem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) zu Grunde gelegte Prognose für das Verkehrsaufkommen mit 240’000 Flugbewegungen im Jahre 2005 beurteilte das Bundesgericht als «eindeutig und in erheblichem Ausmass unzutreffend». Der angefochtene Entscheid beruhe deshalb auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt.