Bei den übrigen Beschwerdeführenden ist zu prüfen, welche Parteibegehren im Konzessionsverfahren zulässig sind (Frage des Anfechtungsgegenstands) und welche Anträge und Rügen Bereiche ausserhalb des Konzessionsverfahrens betreffen, wobei auf letztere nicht eingetreten werden kann (E. 4). - Dabei ist zu beachten, dass der Flug(platz)betrieb in allen Belangen im Betriebsreglement zu regeln ist (Art. 23 VIL). Anträge raumplanungsund umweltrechtlicher Art - auch solche betreffend Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - sind dem Betriebsreglementsverfahren (allenfalls Plangenehmigungsverfahren) zuzuordnen, ebenso Sicherheitsbedenken hinsichtlich des Flugbetriebs (vgl. VPB 70.44).