{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-43--_2003-02-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007319.pdf?ID=150007319", "Checksum": "d081a6b1963250d456030ec063a6493f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:07", "Checksum": "4171cb5a8e4d6e3b8b7401b411562307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r\n\n 22\nHintergrund zumindest teilweise in einem absoluten Verständnis des\nZulassungszwangs, wonach all denjenigen, welche auf dem Flughafen Zürich\nlanden und starten wollen, dies ohne Einschränkungen gestattet werden\nmüsste. Schon aus Satz 2 der Dispositivziffer 3.1 geht aber hervor, dass\ndies nicht zutreffen kann. Mit den obenerwähnten Anträgen nehmen die\nBeschwerdeführenden öffentliche Interessen wahr und sind in persönlichen\nInteressen nicht betroffen. Eine solche Betroffenheit könnte sich aber\nim Betriebsreglementsverfahren ergeben, wo Beschränkungen des\nZulassungszwangs (wie auch andere Beschränkungen des Flugverkehrs)\nThema sein können. Im Konzessionsverfahren hingegen ist keine besondere\nund beachtenswerte Beziehungsnähe zu solchen Anträgen gegeben; die\nBeschwerdeführenden sind - falls überhaupt - nicht mehr betroffen als die\nAllgemeinheit. Auf sämtliche Anträge ist daher nicht einzutreten.\n(...)\n6. Im vorliegenden Teilentscheid haben sich zum Teil neue Rechtsfragen\ngestellt, deren Beantwortung aufgrund der bisherigen Ausgangslage\nnicht zum vornherein klar war. Wegweisend war dabei das Urteil des\nBundesgerichts vom 19. August 2002 (1A.72/2002). Diese Schwierigkeiten\nund Rechtsunsicherheiten können mit Blick auf den Grundsatz von Treu und\nGlauben wie auch das Prinzip der Verfahrensfairness nicht ohne weiteres zu\nLasten der Beschwerdeführenden gehen, die bei Beschwerdeeinreichung noch\nvon der bisherigen Legitimationspraxis ausgehen durften. Zu beachten ist -\nauch im Hinblick auf die Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 VwVG - der in der\ngesamten Rechtsordnung geltende Grundsatz, dass der Rechtsuchende nicht\nohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige\nInstanz gebracht werden soll (BGE 121 I 93 E. 1d). Generell kann vorliegend\nniemandem zum Vorwurf gemacht werden, dass bei Beschwerdeeinreichung\ndie neue Aufgabenteilung zwischen Konzession und Betriebsreglement nicht\nin allem Umfang erkannt wurde.\nSo ist aufgrund der luftfahrtrechtlichen Vorschriften fraglich, ob ein\nKonzessionsgesuch zu publizieren und öffentlich aufzulegen ist - mit\nentsprechender Einsprachemöglichkeit -, da dies eigentlich nur beim\nBetriebsreglements- und Plangenehmigungsverfahren vorgesehen ist (vgl.\nArt. 36d und Art. 37c ff. LFG). Diese Frage muss zwar hier nicht abschliessend\nbeantwortet werden. Es ist aber klar, dass die durch das UVEK veranlasste\nPublikation im Bundesblatt (BBl 2001 I 1114) und die öffentliche Auflage\nmit dem umfassenden Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit sowie der\nfalsche Verweis auf Verfahrensvorschriften des Plangenehmigungsverfahrens\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2002 vom 19. August 2002, E. 3.2)\nbei den zahlreichen Einsprechenden den Eindruck hervorrufen konnte,\nsie seien bei einem anschliessenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich\nlegitimiert. Dieser Eindruck wurde noch verstärkt mit der an weite Kreise\nerfolgten direkten Eröffnung der Konzessionsverfügung (mit entsprechender\nRechtsmittelbelehrung). In diesem Zusammenhang ist auch auf in diesem\nVerfahren ergangene Zwischenentscheide der REKO/UVEK selber hinzuweisen,\nwo ebenfalls Auffassungen wiedergegeben wurden, an denen im Lichte des\nUrteils des Bundesgerichts vom 19. August 2002 nicht mehr festgehalten\nwerden kann.\n\n23\nDiesen besonderen Umständen Rechnung tragend, werden ausnahmsweise\nsämtliche Anträge der Beschwerdeführenden, auf welche infolge\nfalschen Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten ist, in das bei der\nREKO/UVEK hängige Beschwerdeverfahren betreffend die Genehmigung des\nBetriebsreglements (Z-2001-58; vgl. VPB 70.44) übernommen und dort geprüft.\nDies gilt einzig für Anträge, die richtigerweise im Betriebsreglementsverfahren\nhätten gestellt werden müssen (vgl. E. 4). Beschwerdeführende, welche diese\nRügen nicht im Verfahren betreffend die Genehmigung des Betriebsreglements\nbehandelt haben wollen, steht die Möglichkeit offen, ihre Beschwerden\nganz oder teilweise zurückzuziehen. Der Rückzug muss der REKO/ UVEK\nausdrücklich und bedingungslos erklärt werden (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 638).\n(...)\n\n24\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 70.43 - Auszug aus dem Teilentscheid Z-2001-58 der Rekurskommission des\nEidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation\nREKO/ UVEK [heute: Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt]\nvom 18. Februar...\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2006\nAnnée\nAnno\n\nBand 70\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 319\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}