{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-43--_2003-02-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007319.pdf?ID=150007319", "Checksum": "d081a6b1963250d456030ec063a6493f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:07", "Checksum": "4171cb5a8e4d6e3b8b7401b411562307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r\n\n 21\nzur Genehmigung von Betriebsreglementsänderungen und gegebenenfalls\nin Plangenehmigungsverfahren von Bedeutung. Insofern stösst die vielfach\nvorgebrachte Bezugnahme auf die früheren (bundesgerichtlichen) Verfahren\nhier ins Leere (ausführlich E. 5.3.2). Auch die Vorgehensweise der Vorinstanz\nim Einspracheverfahren und die bisherige Haltung der REKO/UVEK selber in\ndiesem Verfahren vermag an der materiellen Rechtslage, so wie sie sich seit\nder Neuausrichtung von LFG und VIL präsentiert, nichts zu ändern (vgl. auch\nE. 6).\n5.4.2. Das muss nun aber nicht - wie von der Beschwerdegegnerin\nsowie der ähnlich argumentierenden Vorinstanz gefordert - zu einem\ngenerellen Nichteintretensentscheid führen. Immerhin ist mit Blick auf\ndie Aufgabenteilung zwischen Betriebskonzession und Betriebsreglement\nfestzuhalten, dass das Konzessionsverfahren in erster Linie das Verhältnis\nzwischen der Konzessionsbehörde (UVEK) und der Konzessionärin betrifft. Es\nist deshalb bei den Beschwerdeführenden im Konzessionsverfahren anhand\nder konkreten Begehren zu prüfen, ob eine beachtenswerte, besonders nahe\nBeziehung zur Streitsache bejaht werden kann.\n5.5. Bei dieser Beurteilung der Legitimation der Beschwerdeführenden\nanhand ihrer konkreten Vorbringen werden die bei der Zuteilung hinsichtlich\nAnfechtungsgegenstand (vorne E. 4) im Konzessionsverfahren verbliebenen\nAnträge und Rügen sinnvollerweise ihrem Inhalt entsprechend in Gruppen\nzusammengefasst. Jede dieser Rügegruppen umfasst einen bestimmten\nThemenbereich, anhand dessen die Beziehungsnähe zur Streitsache - d. h.\nzur entsprechenden Konzessionsmaterie - geprüft wird.\n(...)\n5.5.8. Weitere Anträge stellen die Beschwerdeführenden 9, 13, 14 und 24 zum\nZulassungszwang. Dabei werden nicht diskriminierende Einschränkungen\nverlangt (für den Fall, dass Einschränkungen nötig seien), eine Ergänzung\nbezüglich Umweltschutzbedingungen und ein Vorbehalt bezüglich Bau- und\nVerkehrsbeschränkungen gefordert oder die Feststellung beantragt, dass\naus der Konzession niemand das Recht oder den Zwang zur Zulassung von\nLandungen und Starts ableiten könne.\nDas schweizerische Luftfahrtrecht kennt keinen absoluten Zulassungszwang.\nDie Konzessionärin wird mit der Erteilung der Betriebskonzession lediglich\nverpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der jeweilen im Betriebsreglement\nfestgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und\ninternationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, wobei die Zuteilung der so\ngenannten slots (Zeitnischen für die Landung und den Start von Flugzeugen)\nnach nicht diskriminierenden Kriterien zu erfolgen hat (Art. 36a Abs. 2\nLFG, Art. 10 Abs. 1 VIL; BGE 126 II 522 E. 22b mit Hinweisen, BGE 117 Ib\n387 E. 5b/aa; vgl. Konzessionsverfügung Dispositivziffer 3.1 Satz 1 und 2).\nIm Betriebsreglement vorgesehene Beschränkungen können sich aus dem\nUmweltschutzrecht, aus dem Raumplanungsrecht sowie aus dem sonstigen,\nfür die Flughafen Zürich AG verbindlichen nationalen und internationalen\nRecht ergeben.\nMit Blick auf diese Ausgangslage ist nicht erkennbar, wie die\nBeschwerdeführenden mit ihren Anträgen ihre Position verbessern oder\nihnen auferlegte Nachteile abwenden könnten. Die Anträge haben ihren\n\n"}