{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-43--_2003-02-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007319.pdf?ID=150007319", "Checksum": "d081a6b1963250d456030ec063a6493f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:07", "Checksum": "4171cb5a8e4d6e3b8b7401b411562307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r\n\n 20\nder Verkehrsrechte (E. 2.8). Aus diesem Grund hat auch die Betrachtung der\nLegitimation zur Anfechtung von Konzessionsverfügungen aufgrund anderer\nKriterien zu erfolgen.\n5.4. Das UVEK hält in seiner ersten Vernehmlassung vom 12. Juli 2001\n(zur Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) fest, die\nKonzession stelle nur mehr das rechtliche Gefäss dar, dessen Inhalt im\nBetriebsreglement umschrieben werde. Es bestreite deshalb, dass die\nBetriebskonzession für sich allein überhaupt eine gegen aussen gerichtete\nRechtswirkung zu entfalten vermöge. Eine solche wäre aber notwendig,\num bei der Anwohnerschaft des konzessionierten Flughafens eine die\nBeschwerdelegitimation begründende besonders nahe Beziehung zur\nStreitsache entstehen zu lassen. Zur Beschwerde gegen die erteilte Konzession\nwäre demnach allein ein unterlegener Mitbewerber berechtigt. Da dies für\nsämtliche Beschwerdeführenden nicht zutreffe, sei auf ihre Beschwerden nicht\neinzutreten.\nAuch die Beschwerdegegnerin äussert sich bereits im Rahmen ihrer\nStellungnahme zur Frage der aufschiebenden Wirkung vom 12. Juli 2001 zur\nLegitimation: Sie hält fest, es sei von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern\ndie Beschwerdeführenden durch die Betriebskonzessionserteilung überhaupt\nim Sinne von Art. 48 Bst. a VwVG betroffen sein sollten. Dazu führt sie\nin einer Stellungnahme vom 14. November 2001 zur Legitimation weiter\naus, die Betriebskonzession begründe ein öffentlichrechtliches Verhältnis\nzwischen dem Bund und dem Flughafenbetreiber. Sie berechtige und\nverpflichte ausschliesslich diese beiden als Parteien. Aussenwirkungen auf\nAnwohner und Gemeinden habe die Konzession offensichtlich keine. Ebenfalls\nunterstünden Dritte wie die Flughafenbenützer oder die vom Flughafenbetrieb\nirgendwie Betroffenen den Regelungen der Betriebskonzession nicht,\nweswegen die Genannten sich nicht auf sie berufen und aus ihr Rechte\nableiten könnten.\nIn den Repliken wird zur Legitimation im Wesentlichen ausgeführt, diese leite\nsich aus der Tatsache ab, dass die Beschwerdeführenden in Gebieten um den\nFlughafen Zürich wohnten, die massgeblich durch Flugbewegungen betroffen\nseien. Dabei wird insbesondere auf die Kriterien der Luftverunreinigung\nund Lärmbelastung abgestellt. Einige Beschwerdeführende halten unter\nBezug auf das bisherige sowie frühere (bundesgerichtliche) Verfahren fest, das\nVorliegen ihrer Beschwerdebefugnis sei gerichtsnotorisch und bisher - selbst\nvon den Vorinstanzen - nie in Zweifel gezogen worden. Auch die Publikation\nder Konzessionserteilung spreche gegen die Auffassung des UVEK und der\nBeschwerdegegnerin.\n5.4.1. Die Darlegungen der Beschwerdeführenden in den Repliken\ntragen der revidierten Regelung der luftfahrtrechtlichen Verfahren\nim Bereich der Infrastruktur nicht Rechnung. Die Legitimation wird\nhauptsächlich aus Kriterien abgeleitet, die nach altem Recht im\nRahmen- und Baukonzessionsverfahren Geltung hatten. Die Frage der\nLegitimation zur Anfechtung von Konzessionsverfügungen ist heute\njedoch anders zu beurteilen. Wie bereits dargelegt (E. 5.3.2), können\ndie Beschwerdeführenden aus Kriterien wie Luftverunreinigung und\nLärmbelastung nichts zugunsten einer allfälligen Beschwerdebefugnis im\nKonzessionsverfahren ableiten; diese Kriterien sind nur noch in Verfahren\n\n"}