{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-43--_2003-02-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007319.pdf?ID=150007319", "Checksum": "d081a6b1963250d456030ec063a6493f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:07", "Checksum": "4171cb5a8e4d6e3b8b7401b411562307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r\n\n 19\nPersonen die Beschwerdelegitimation zukommen, ohne dass bereits von einer\nPopularbeschwerde gesprochen werden müsste (BGE 121 II 176 E. 2b, BGE 120\nIb 379 E. 4c je mit Hinweisen).\n5.3.1. In diesem Sinne hat das Bundesgericht in seinem Entscheid zur\nRahmenkonzession für den Ausbau des Flughafens Zürich (BGE 124 II 293) den\nKreis der Beschwerdeberechtigten weit gezogen: Weil die in der Umgebung\ndes Flughafens Zürich wohnhaften Personen von den sich aus dem Flugbetrieb\nergebenden Einwirkungen beeinträchtigt würden, seien sie durch den\nRahmenkonzessionsentscheid, der den Ausbau des Flughafens und eine\ngewisse Erweiterung des Betriebs grundsätzlich erlaube, betroffen und somit\nzur Beschwerdeführung befugt. Dabei hat das Bundesgericht insbesondere\nauf das Kriterium des Lärmeinflussbereichs des Flughafens Zürich abgestellt,\nweswegen auch Einwohner deutscher Gemeinden als beschwerdeberechtigt\nerachtet wurden (E. 3a). Ebenso stand mit Blick auf die Lärm- und teilweise\ndie Schadstoffbelastung die Beschwerdelegitimation der im Umkreis des\nFlughafens liegenden schweizerischen Gemeinden ausser Frage (E. 3b). Weiter\nbejahte das Bundesgericht die Legitimation der deutschen Gemeinden als\nGebietskörperschaften unter bestimmten Gesichtspunkten, ohne die Frage\naber endgültig zu beantworten. Es hielt dabei fest, dass deutsche Gemeinden\nund deutsche Landkreise als Eigentümerinnen von Grundstücken gleich\noder ähnlich wie Private durch den Fluglärm in ihrem Interesse an der\nungestörten Nutzung des Eigentums gehindert würden und ihnen insofern die\nBeschwerdebefugnis nicht abgesprochen werden könne (E. 3c). Schliesslich\nwurde bestimmten gesamtschweizerischen Organisationen unter Bezug auf\nArt. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz,\nUSG, SR 814.01) die Berechtigung zur Anfechtung der der notwendigen UVP\nunterliegenden luftfahrtrechtlichen Rahmenkonzessionen zuerkannt (E. 3d).\nIm anschliessenden Entscheid über die Baukonzessionen (BGE 126 II 522)\nverwies das Bundesgericht im Wesentlichen auf diese Ausführungen (E. 4\n[unveröffentlicht]).\n5.3.2. Die dargelegte Rechtsprechung kann nach der grundlegenden\nNeuordnung der luftfahrtrechtlichen Verfahren im Bereich der Infrastruktur\n(vorne E. 2) nicht einfach auf das vorliegende Konzessionsverfahren\nübertragen werden. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Inhalte früherer\nRahmen- und Baukonzessionsverfahren - trotz ihrer Bezeichnung als\nKonzessionsverfahren - unter der heutigen Ordnung den Verfahren zur\nGenehmigung von Betriebsreglementsänderungen und insbesondere\nPlangenehmigungsverfahren zuzuordnen sind. Dies sind denn auch die\nnunmehr für die Durchführung einer UVP massgeblichen Verfahren (vgl.\nE. 4.2), womit eine Beschwerdeberechtigung aus Art. 55 USG einzig in\ndiesen Verfahren überhaupt zur Diskussion stehen kann. Ebenso können\ndie noch für das Rahmen- und Baukonzessionsverfahren massgeblichen\nKriterien der Betroffenheit durch den Flugbetrieb und insbesondere des\nLärmeinflussbereichs nach der aktuellen Rechtslage nur in den beiden\nvorstehend genannten Verfahren von Bedeutung sein, nicht aber im\nKonzessionsverfahren. Das Konzessionsverfahren in seiner heutigen\nAusgestaltung hat wie bereits ausgeführt einen wesentlich anderen,\neingeschränkteren Gehalt und beinhaltet anstelle baulicher und betrieblicher\nVorschriften hauptsächlich noch den regalrechtlichen Aspekt der Erteilung\n\n"}