{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-43--_2003-02-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007319.pdf?ID=150007319", "Checksum": "d081a6b1963250d456030ec063a6493f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:07", "Checksum": "4171cb5a8e4d6e3b8b7401b411562307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r\n\n 18\n(...)\n5. Nachdem geprüft wurde, welche Begehren der Beschwerdeführenden im\nBeschwerdeverfahren gegen die Konzessionsverfügung zulässig sind, ist für\ndie verbliebenen Anträge und Rügen in einem zweiten Schritt auf eine weitere\nSachurteilsvoraussetzung einzugehen: Es ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls\ninwieweit die Beschwerdeführenden zur Erhebung dieser Begehren im\nKonzessionsverfahren berechtigt sind. Die Frage der Beschwerdebefugnis\nist dabei einzig mit Bezug auf das Konzessionsverfahren zu beantworten.\n5.1. Da die allgemeinen Anforderungen betreffend Legitimation gemäss Art.\n48 Bst. a VwVG (dazu vorne E. 3.1) die Popularbeschwerde ausschliessen\nsollen, kommt ihnen dann besondere Bedeutung zu, wenn nicht der\nVerfügungsadressat, sondern ein Dritter den Entscheid anficht. Bei den\nim Konzessionsverfahren verbliebenen Beschwerdeführenden handelt\nes sich um Dritte. Auf deren Beschwerden ist nur einzutreten, wenn eine\nbesondere Beziehungsnähe gegeben ist und die Beschwerdeführenden somit\nein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass der angefochtene Entscheid\naufgehoben oder abgeändert wird. Die Beschwerdeführenden müssen\ndurch den angefochtenen Akt persönlich und unmittelbar einen Nachteil\nerleiden. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches\nInteresse berechtigt - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache\nselber - nicht zur Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde\n(BGE 123 II 376 E. 2 mit Hinweisen). Vorliegend handelt es sich bei den\nDrittbeschwerdeführenden insbesondere um Privatpersonen, Gemeinwesen\nund Umweltschutzorganisationen, die hinsichtlich Legitimation an sich\neiner weiteren Unterteilung bedürften. Da nachfolgend die verbliebenen\nBegehren aber nach Themengruppen unterteilt werden, kann auf diese nähere\nAufteilung verzichtet werden. Es ist infolge der teilweise durchmischten\nZusammensetzung der Gruppen von Beschwerdeführenden auch kaum\nmöglich, die einzelnen Begehren jeweils einer Privatperson, einem\nGemeinwesen oder einer Umweltschutzorganisation zuzuordnen.\n(...)\n5.3. In der Praxis stellt sich die Frage, ob die für die Legitimation erforderliche\nBeziehung Dritter zur Streitsache gegeben ist, namentlich bei der Bewilligung\nvon stationären Anlagen. Eine genügende Beziehungsnähe ist in erster Linie\ndann gegeben, wenn der Bau oder Betrieb der projektierten Anlage mit\nSicherheit oder doch mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt\nund die Einsprecher durch diese - seien es Lärm‑, Staub‑, Erschütterungs‑,\nLicht- oder andere Einwirkungen - betroffen werden. Sind solche\nBeeinträchtigungen zu erwarten, ändert auch der Umstand, dass eine\ngrosse Anzahl von Personen betroffen ist, nichts an der Einsprache- und\nBeschwerdebefugnis des Einzelnen. So hat das Bundesgericht entschieden,\ndass bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur\nBeschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines\nFlughafens, einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugplatzpisten\nwohnen (d. h. im Bereich der An- und Abflugschneisen; BGE 104 Ib 307 E.\n3b), oder etwa all jene Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn\nsie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört\nwerden. In dicht besiedelten Gebieten kann somit grundsätzlich sehr vielen\n\n"}