{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-43--_2003-02-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007319.pdf?ID=150007319", "Checksum": "d081a6b1963250d456030ec063a6493f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:07", "Checksum": "4171cb5a8e4d6e3b8b7401b411562307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r\n\n 17\nAuch Art. 12 Abs. 1 Bst. c VIL, welcher als Voraussetzung für die\nKonzessionserteilung die Genehmigung des Betriebsreglements statuiert,\nändert nichts daran, dass die jeweiligen Entscheidverfahren auseinander zu\nhalten sind. Die Kompetenzzuweisung hat zur Folge, dass das UVEK sich bei\nder Prüfung eines Konzessionsgesuchs hinsichtlich des Betriebsreglements\nlediglich beim BAZL zu vergewissern hat, ob dieses den Reglementsentwurf\n(Art. 11 Abs. 1 Bst. e VIL) genehmigen könne. Dagegen hat es den\nEntwurf nicht selbst zu prüfen. Sollte sich später - etwa im Laufe eines\nBeschwerdeverfahrens - erweisen, dass das Betriebsreglement gegen\nBundesrecht verstösst, fällt die Konzession nicht einfach dahin, sondern ist\nallenfalls vom Departement zu entziehen, wobei dieses gemäss Art. 16 Abs. 2\nVIL die erforderlichen Massnahmen zur Fortführung des Flughafenbetriebs\nanordnen kann. Steht demnach der Flughafenanwohnerschaft mit\nder Einsprache gemäss Art. 36d Abs. 4 LFG und der nachfolgenden\nBeschwerdemöglichkeit ein besonderer Rechtsweg offen, um die Mängel des\nBetriebsreglements geltend zu machen, so ist die Rüge, das Betriebsreglement\nsei rechtswidrig und könne nicht genehmigt werden, im Verfahren zur\nKonzessionserteilung unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2002 vom 19.\nAugust 2002, E. 3.2, S. 10 mit Hinweis auf BGE 108 Ib 376).\n4.3. Gemäss diesen Grundsätzen wird nachfolgend zu prüfen sein, welche\nBegehren im Beschwerdeverfahren gegen die Konzessionsverfügung\nzulässig sind. Weil zahlreiche Anträge nicht klar dem Konzessions- oder\ndem Genehmigungsverfahren für das Betriebsreglement zugeordnet\nsind, nimmt die REKO/UVEK für alle Anträge, welche mit ein und\nderselben Beschwerdeschrift gegen beide Verfügungen oder nur gegen die\nKonzessionsverfügung alleine vorgebracht werden, diese Ausscheidung vor.\nIm vorliegenden Teilentscheid nicht geprüft werden hingegen Begehren,\ndie sich zum vornherein nicht gegen die Konzessionsverfügung des UVEK\nrichten können. Dies betrifft einmal Beschwerdeführende, die im Verfahren\nZ-2001-58 nur gegen die Genehmigungsverfügung des BAZL Beschwerde\nerhoben haben und deshalb in vorliegendem Teilentscheid namentlich nicht\naufgeführt werden. Dann sind die Beschwerdeführenden zu nennen, die\ngetrennte Rechtsschriften gegen die zwei vorinstanzlichen Verfügungen\neingereicht haben (wie etwa der Beschwerdeführer 21), wobei auch hier\nauf die gegen die Genehmigungsverfügung gerichtete Beschwerde nicht\nweiter eingegangen wird. Schliesslich sind bei den gegen beide Verfügungen\ngleichzeitig gerichteten Beschwerden Anträge mitenthalten, die sich nach\ndem erkennbaren Parteiwillen nur gegen die Verfügung des BAZL richten\nkönnen. Solche Anträge wurden im Sinne eines transparenten Vorgehens und\nzur besseren Überschaubarkeit im SachverhaltUV aufgenommen und werden\nnachstehend auch noch einzeln bezeichnet werden. Sie werden im noch\nausstehenden Entscheid der REKO/UVEK zum Betriebsreglement behandelt\n(vgl. VPB 70.44).\nNicht eingetreten wird auf diejenigen Anträge, die sich zu Unrecht\ngegen die Konzessionsverfügung richten, die also Bezug auf das falsche\nAnfechtungsobjekt respektive den falschen Anfechtungsgegenstand\nnehmen (wie in E. 4.1 und 4.2 dargelegt). Insofern fehlt bezüglich des\nKonzessionsverfahrens eine Prozess- oder Sachurteilsvoraussetzung.\n\n"}