{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-43--_2003-02-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007319.pdf?ID=150007319", "Checksum": "d081a6b1963250d456030ec063a6493f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:07", "Checksum": "4171cb5a8e4d6e3b8b7401b411562307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r\n\n 16\nsich ergänzende Anträge zu beiden Verfahren gestellt. So werden etwa\nhinsichtlich der Konzession - oft mit zahlreichen Eventualanträgen - Auflagen\nverlangt, die gegebenenfalls - meist subeventualiter - zum Bestandteil des\nBetriebsreglements zu machen seien.\nIm Folgenden ist nun aufgrund der neu aufeinander abgestimmten\nInhalte der Verfahren zur Erteilung der Betriebskonzession und zur\nGenehmigung des Betriebsreglements (vgl. allgemein E. 2 vorne) sowie des\nPlangenehmigungsverfahrens zu untersuchen, welche der vorgebrachten\nAnträge und Rügen gegen die Konzession überhaupt geltend gemacht werden\nkönnen und somit zulässig sind.\n4.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand\ndes erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung\nhätte sein sollen. Die Verfügung des UVEK bildet als Anfechtungsobjekt den\nRahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt.\nGegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht\nentschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, darf\ndie Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle\nZuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (Kölz/Häner, a.a.O., Rz.\n404 mit Hinweisen; vgl. Moser/Uebersax, a.a.O., Rz. 2.1 ff., 2.13).\nDer unterschiedliche Inhalt des Konzessionsverfahrens und des Verfahrens\nzur Genehmigung des Betriebsreglements hat zur Folge, dass zwei\nverschiedene - beschwerdeweise weiterziehbare - Anfechtungsgegenstände\nvorliegen, die sich grundsätzlich nicht überschneiden können. Demzufolge\nkann sich ein Begehren der Beschwerdeführenden in aller Regel nur entweder\nauf die Konzessionsverfügung des UVEK oder die Genehmigungsverfügung des\nBAZL beziehen, nicht aber auf beide zugleich.\n4.2. Ausgangspunkt ist dabei, dass nunmehr der Flug(platz)betrieb in allen\nBelangen im Betriebsreglement zu regeln ist. Dementsprechend ist auch\nim Gesuch um Genehmigung eines Betriebsreglements darzulegen, welche\nAuswirkungen der Betrieb auf Raum und Umwelt hat, und ist die UVP in\ndiesem Genehmigungsverfahren durchzuführen. Wer sich demnach durch\nden Flugbetrieb betroffen und gefährdet fühlt, hat seine Einwendungen\nim Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung des Betriebsreglements und\nnicht im Konzessionserteilungs- oder Betriebsbewilligungsverfahren zu\nerheben (Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2002 vom 19. August 2002, E. 3.2\nmit Hinweisen).\nDaraus ergibt sich, dass Anträge raumplanungs- und umweltrechtlicher Art\nsowie solche, die sich auf die Durchführung einer UVP beziehen (vgl. dazu\nAnhang Nr. 14 zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nvom 19. Oktober 1988 [UVPV], SR 814.011) dem Betriebsreglementsverfahren\nzuzuordnen sind (und/oder allenfalls einem Plangenehmigungsverfahren\ngemäss Art. 37 Abs. 1 LFG). Ebenso müssen Sicherheitsbedenken hinsichtlich\ndes Flugbetriebs und diesbezügliche Anträge im Verfahren betreffend die\nGenehmigung des Betriebsreglements vorgebracht werden, da allfällige\nGefährdungen der Beschwerdeführenden aus dem Flugbetrieb nicht losgelöst\nvon den konkreten Abläufen des Flugverkehrs in der Flughafenregion - also\ninsbesondere den angewandten oder geplanten An- und Abflugverfahren -\nbeurteilt werden können.\n\n"}