{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-43--_2003-02-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007319.pdf?ID=150007319", "Checksum": "d081a6b1963250d456030ec063a6493f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:07", "Checksum": "4171cb5a8e4d6e3b8b7401b411562307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r\n\n 15\nnehmen und die nötigen Gesuche rechtzeitig einzureichen. In Satz 2 der\nDispositivziffer wird eine Frist angesetzt für die Einreichung des angepassten\nBetriebsreglements mit UVB beim BAZL. Diese Anordnungen bewirken\njedoch keine inhaltlichen Verpflichtungen der Flughafen Zürich AG, sondern\nerschöpfen sich in Verfahrensanweisungen. Sie sollen gemäss Ausführungen\ndes UVEK zu einem geordneten und gesicherten Verfahrensablauf\nbei der Umsetzung entsprechender Bestimmungen des Staatsvertrags\nbeitragen und der Koordination mit den Verfahren zur Genehmigung von\nÄnderungen des Betriebsreglements dienen. Eine besondere Betroffenheit\nder Beschwerdeführenden 23 und 26 in eigenen Interessen ist damit nicht\nerkennbar.\nDie Begründung der Beschwerdeführenden 23 und 26 zeigt denn auch,\ndass sie nicht die Konzessionsbestimmung an sich beanstanden, sondern\nvermutete Entwicklungen, die ihrer Ansicht nach die Konkurrenzfähigkeit\ndes Flughafens Zürich weiter verschlechtern und sie als «home carrier»\nnachteilig treffen würden. Dabei wird im Wesentlichen angeführt, die\nUmsetzung der Eckwerte des Staatsvertrags würde zu weiteren massiven\nNutzungsbeschränkungen führen und die Landegebühren der Flughafen\nZürich AG würden aus Lärmgründen weiter massiv steigen. Es muss\nhier nicht geprüft werden, ob und gegebenenfalls inwieweit solche\nBefürchtungen zutreffen. Entscheidend ist, dass die Grundlage solcher\nEntwicklungen nicht in der Konzessionsverfügung, sondern einerseits bei den\nstaatsvertraglichen Vorgaben und andererseits in der Lärmschutzproblematik\nzu erblicken wäre. Dagegen haben sich die Beschwerdeführenden allenfalls\nin den dafür vorgesehenen Verfahren, insbesondere denjenigen zur\nGenehmigung von Betriebsreglementsänderungen, zur Wehr zu setzen.\nDie Flughafen Zürich AG weist in ihrer Beschwerdeantwort vom 12.\nDezember 2001 selber darauf hin, dass sie durch die im Staatsvertrag\nvorgenommene genaue zeitliche Fixierung der Wirksamkeit der vereinbarten\nFlugeinschränkungen über deutschem Staatsgebiet wohl auch ohne\nentsprechende Auflage in der Betriebskonzession die notwendigen Gesuche\nfür Betriebsreglementsänderungen gezwungenermassen einreichen müsste,\num den Flugbetrieb (mit neuen An- und Abflugrouten) aufrechtzuerhalten.\nAus diesem Grund kommt selbst die Flughafen Zürich AG zum Schluss, die\nBeschwerdeführenden 23 und 26 seien nicht beschwerdeberechtigt.\nDie Legitimation der SAir Group und Mitbeteiligte sowie der Crossair AG zur\nAnfechtung der Dispositivziffer 3.2 ist nach dem Gesagten zu verneinen. Es\nkann hier offen bleiben, ob die Beschwerdeberechtigung zu bejahen wäre,\nwenn die Rügen gegen die Umsetzung der Eckwerte des Staatsvertrags mit\nDeutschland und hinsichtlich Lärmschutzproblematik in den entsprechenden\nVerfahren zur Genehmigung von Betriebsreglementsänderungen vorgebracht\nwürden.\n(...)\n4. Mehrere Beschwerdeführende haben gegen die Konzessionsverfügung\ndes UVEK vom 31. Mai 2001 und die gleichentags ergangene Verfügung\ndes BAZL betreffend Genehmigung des Betriebsreglements eine einzige\nBeschwerdeschrift eingereicht. Dabei wird in der Regel die vollständige\nAufhebung beider Verfügungen verlangt und werden oft nicht klar\ngetrennte, sondern miteinander in (enger) Verbindung stehende und\n\n"}