{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-43--_2003-02-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007319.pdf?ID=150007319", "Checksum": "d081a6b1963250d456030ec063a6493f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:07", "Checksum": "4171cb5a8e4d6e3b8b7401b411562307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r\n\n 14\ndahingefallen ist, ist auch ein allfälliger Mitbewerberstatus im Verhältnis\nzur Flughafen Zürich AG weggefallen. Somit kann die Frage der\nBeschwerdeberechtigung von Mitbewerbern offen gelassen werden.\n3.4.2. Aufgrund des teilweisen Rückzugs bleibt lediglich noch zu prüfen,\ninwieweit die Beschwerdeführenden 23 und 26 zur Erhebung ihrer einzig\nverbleibenden materiellen Rüge und den damit zusammenhängenden\nverfahrensrechtlichen Anträgen berechtigt sind.\nMit dem verbliebenen Antrag Ziff. 3.3 und der dazugehörenden Begründung\nverlangen die SAir Group und Mitbeteiligte, es sei Ziff. 3.2 des Dispositivs der\nKonzessionsverfügung insofern aufzuheben, als sie von der Flughafen Zürich\nAG Massnahmen zur Umsetzung eines nicht vom schweizerischen Parlament\nratifizierten und nicht in Kraft befindlichen Staatsvertrags verlange. Dieser\nAntrag bezieht sich nur auf die beiden ersten Sätze der Dispositivziffer 3.2.\nSatz 3 der Dispositivziffer betrifft keine Verpflichtung zu Massnahmen zur\nUmsetzung des Staatsvertrags, sondern hält fest, dass die Flughafen Zürich\nAG den entsprechenden Verpflichtungen ohne Anspruch auf Entschädigung\nnachzukommen hat. Diese Festsetzung betrifft einzig die Konzessionärin\n(wogegen sie denn auch Beschwerde eingereicht hat; vgl. vorne E. 3.3). Nur\nsie hat hier eine besondere, beachtenswerte Beziehung zur Streitsache\n(E. 3.1 vorne), die Beschwerdeführenden 23 und 26 wären dagegen nicht\nbeschwerdeberechtigt.\n(...)\n3.4.2.2. Satz 1 und Satz 2 der Dispositivziffer 3.2 der Konzessionsverfügung\nstatuieren einzig Verpflichtungen der Flughafen Zürich AG. Die\nKonzessionärin hat diese Verpflichtungen akzeptiert. Soweit die\nBeschwerdeführenden 23 und 26 mit ihren Vorbringen Interessen der\nFlughafen Zürich AG wahrnehmen wollen, fehlt ihnen ein schutzwürdiges\nInteresse - weil sie blosse Drittinteressen geltend machen (vgl. BGE 122 II 367\nE. 1e) - und es ist darauf nicht einzutreten.\n3.4.2.3. Die SAir Group und Mitbeteiligte machen aber auch eigene\nInteressen geltend. So wird unter dem Titel «Nachteilige Betroffenheit» in\nder Beschwerdeschrift ausgeführt, es sei absehbar, dass die Umsetzung der\nEckwerte vom 23. April 2001 (dabei wird Bezug genommen auf Eckwerte\ndes Staatsvertrags mit Deutschland vom 18. Oktober 2001) einerseits zu\nweiteren massiven Nutzungsbeschränkungen führen würden. Andererseits\nwürden die Landegebühren der Flughafen Zürich AG aus Lärmgründen\nweiter massiv steigen. Damit werde die Konkurrenzfähigkeit des Flughafens\nZürich weiter verschlechtert. Die Swissair und Crossair als «home carrier»\nseien dabei in besonderem Masse nachteilig betroffen. In der Begründung\nwird dazu noch ergänzt, ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zur Abwehr des\ndrohenden Nachteils bestehe für die Beschwerdeführenden auch darin, dass\ndurch die angefochtene Dispositivziffer 3.2 jegliches verfahrensrechtlich\nund materiellrechtlich koordinierte Vorgehen in völkerrechtlicher,\numweltrechtlicher und luftfahrtrechtlicher Hinsicht, insbesondere auch im\nHinblick auf Art. 12 Abs. 1 Bst. c VIL, schon im Ansatz vereitelt werde.\nIn Satz 1 der Dispositivziffer 3.2 wird festgehalten, die Konzessionärin\nhabe sämtliche Massnahmen zur Umsetzung der Regelungen über die\nBenützbarkeit des deutschen Luftraums ohne Verzug an die Hand zu\n\n"}