{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-43--_2003-02-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007319.pdf?ID=150007319", "Checksum": "d081a6b1963250d456030ec063a6493f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:07", "Checksum": "4171cb5a8e4d6e3b8b7401b411562307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r\n\n 13\nbeachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Sein Interesse ist\nschutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch den\nAusgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. etwa BGE 121 II 176 E.\n2a).\n3.2. Weil die Verfahren betreffend Erteilung der Betriebskonzession und\nGenehmigung des Betriebsreglements Unterschiedliches zum Gegenstand\nhaben, hat die REKO/UVEK gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom\n19. August 2002 (1A.72/2002 E. 3) zu berücksichtigen, dass sich der Kreis\nder Betroffenen je nach Verfahren unterscheidet. Sie hält daher an ihrer\nbisherigen Auffassung, die Frage der Beschwerdelegitimation unbesehen\nder unterschiedlichen Anfechtungsgegenstände der beiden Verfügungen zu\nprüfen, nicht weiter fest.\n3.3. Die Verfügung des UVEK vom 31. Mai 2001 betreffend Erteilung der\nBetriebskonzession ist direkt an die Flughafen Zürich AG als Gesuchstellerin\ngerichtet. Sie ist Adressatin der Konzessionsverfügung, welche ihre Rechte und\nPflichten als neue Konzessionärin regelt. Damit ist die Beschwerdeführerin\n12 als primäre Verfügungsadressatin nach übereinstimmender Lehre und\nPraxis ohne weiteres zur Anfechtung der Verfügung befugt (vgl. etwa BGE\n123 II 359 E. 1b; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 545).\n(...)\n3.4. Anders ist die Ausgangslage bei den Beschwerdeführenden 23, SAir Group\nund Mitbeteiligte, und der Beschwerdeführerin 26, Crossair AG. Die SAir\nGroup und Mitbeteiligte (die letzteren sind zahlreiche Konzerngesellschaften\nder SAir Group, wobei dazu bei Beschwerdeeingang auch noch die\nCrossair AG für europäischen Regionalluftverkehr gehörte) reichten eine\nBeschwerdeschrift ein, die sich sowohl gegen die Konzessionsverfügung des\nUVEK wie auch gegen die ebenfalls am 31. Mai 2001 ergangene Verfügung\ndes BAZL betreffend Genehmigung des Betriebsreglements richtete. Dabei\nwurde materiell insbesondere der Antrag gestellt, es seien im Bereich\nder Bodenabfertigungstätigkeiten die Konzessions- und/oder sonstigen\nRechte - anstelle der Flughafen Zürich AG - der SAir Group und ihren\nKonzerngesellschaften für den Zeitraum von 50 Jahren zu bestätigen, zu\nerneuern und/oder neu zu erteilen und es sei der SAir Group und ihren\nKonzerngesellschaften in diesem Bereich eine Teilkonzession einzuräumen.\nMit Eingabe vom 1. Oktober 2001 erfolgte seitens der SAir Group und\nMitbeteiligten der Rückzug ihrer Verwaltungsbeschwerde, mit Ausnahme\ndes Antrags in Ziff. 3.3 (und dazugehöriger Begründung) sowie diesbezüglich\nverbleibenden Verfahrensanträgen. Mit Entscheid der REKO/UVEK vom\n7. November 2001 wurde dieses Verfahren durch teilweisen Rückzug der\nBeschwerde als teilweise erledigt abgeschrieben. Schliesslich teilte der\nRechtsvertreter der Beschwerdeführenden 23 am 22. November 2001 mit,\ndass er die Crossair AG nicht weiter vertrete, weshalb letztere seither im\nvorliegenden Verfahren als eigenständige Beschwerdeführerin 26 geführt\nwird.\n3.4.1. Da der Antrag der Beschwerdeführenden SAir Group und\nMitbeteiligte auf Erteilung einer Teilkonzession im Bereich der\nBodenabfertigungstätigkeiten mit dem teilweisen Beschwerderückzug\n\n"}