{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-43--_2003-02-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007319.pdf?ID=150007319", "Checksum": "d081a6b1963250d456030ec063a6493f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:07", "Checksum": "4171cb5a8e4d6e3b8b7401b411562307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r\n\n 12\nallfälliger Konkurrenten einzig das Recht, an einem bestimmten Ort in\nder Schweiz einen Flughafen unter Bedingungen, die einen rentablen\nGeschäftsgang zulassen, zu betreiben. Hinsichtlich Betriebsumfang, -konzept\nund -abwicklung enthält die Konzession keinen Vertrauen begründenden\nInhalt, aus dem allenfalls gar wohlerworbene Rechte abgeleitet werden\nkönnten (zur Frage der Begründung wohlerworbener Rechte durch\nKonzession: René Rhinow / Annette Meyer Lopez, Rechtlicher Rahmen für\nÄnderungen der UMTS-Konzessionen, Jusletter vom 15. April 2002, Rz. 36\nff. mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Die Konzessionärin\nmuss sich für den Entscheid über die Annahme der Konzession deshalb\nauch und insbesondere am Betriebsreglement orientieren, muss sich aber\ngleichzeitig bewusst sein, dass das Betriebsreglement änderbar ist und keine\nwohlerworbenen Rechte entstehen lässt.\n2.8. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Bestimmungen des\nLuftfahrtrechts und dem SIL, dass die erteilte Konzession nichts anderes\nbeinhalten darf als das Recht, in Zürich einen Landesflughafen als europäische\nDrehscheibe für den nationalen und internationalen Luftverkehr in\nZusammenarbeit mit den anderen beiden Landesflughäfen über eine\nbestimmte Dauer zu betreiben und Gebühren zu erheben. Alle Fragen\nhinsichtlich Art und Umfang des Betriebs als auch der damit verbundenen\nAuswirkungen ergeben sich aus dem gleichzeitig zu genehmigenden\nBetriebsreglement und sind nicht Regelungsgegenstand der Konzession.\nEntsprechend beschränken sich auch aus der Konzession abzuleitende Rechte\nauf die Wahl der Konzessionärin, den Standort und den Stellenwert des\nFlughafens sowie das Recht, Gebühren zu erheben.\n3. Vorab wird geprüft, ob die Beschwerdeführenden 12, 23 und 26 berechtigt\nsind, die Konzessionsverfügung des UVEK vom 31. Mai 2001 anzufechten und\nderen Aufhebung oder Änderung zu verlangen.\n3.1. Das Verfahren vor der REKO/UVEK richtet sich nach dem\nVerwaltungsverfahrensgesetz (Art. 71a Abs. 2 VwVG). Damit gilt bezüglich\nBeschwerdelegitimation Art. 48 VwVG, da weder das LFG noch die VIL\nBestimmungen enthalten, die eingehendere Regelungen im Sinne von Art.\n4 VwVG darstellen würden.\nGemäss Art. 48 Bst. a VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die\nangefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an\nderen Aufhebung oder Änderung hat; gemäss Bst. b des Artikels zudem\njede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur\nBeschwerde ermächtigt. Es sind keine (luftfahrtrechtlichen) Bestimmungen\nersichtlich, aus denen ein Recht zur Anfechtung einer Konzessionsverfügung\nim Sinne des soeben erwähnten Bst. b abgeleitet werden könnte (vgl. hingegen\netwa betreffend Nebenanlagen Art. 37m Abs. 4 LFG), womit sich nachfolgende\nErwägungen auf Bst. a von Art. 48 VwVG beschränken.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 48 Bst. a VwVG\nund dem gleich lautenden Art. 103 Bst. a des Bundesgesetzes vom\n16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege\n(Bundesrechtspflegegesetz, OG, SR 173.110) genügt für die Legitimation ein\nbloss faktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen\nVerfügung. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen Entscheid\nimmerhin stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen,\n\n"}