{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-43--_2003-02-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007319.pdf?ID=150007319", "Checksum": "d081a6b1963250d456030ec063a6493f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:07", "Checksum": "4171cb5a8e4d6e3b8b7401b411562307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r\n\n 11\n(Art. 74a Abs. 2 VIL), ist von Gesetzes wegen gewährleistet, dass die anlässlich\nder Konzessionserteilung bestehenden Ziele und Vorgaben des SIL - sowohl die\nallgemeinen als auch die konkreten, anlagespezifischen - umgesetzt werden\nund so unter Wahrung der Rechtsschutzvorschriften von der Behörden- zur\nAllgemeinverbindlichkeit wechseln.\n2.5.3. Ausdrücklich hält Art. 10 Abs. 2 VIL nunmehr fest, dass die\nAusgestaltung des Betriebs und der Infrastruktur nicht Gegenstand der\nBetriebskonzession sei. Vielmehr wird der Flugplatzbetrieb in allen Belangen\nim Betriebsreglement geregelt (Art. 23 VIL). Dieses hat insbesondere\nVorschriften über die Organisation des Flughafens, die Betriebszeiten und\ndie An- und Abflugverfahren zu enthalten (Art. 23 Bst. a, b und c VIL). Alle\ndiese betrieblichen Vorschriften dürfen nur genehmigt werden, wenn\nsie (unter anderem) den Zielen und Vorgaben des SIL entsprechen und\ndie Anforderungen der Raumplanung sowie des Umwelt‑, Natur- und\nHeimatschutzes erfüllt sind (Art. 25 Abs. 1 Bst. a und c VIL).\n2.5.4. Weiter hat der Bundesrat in Art. 13 Bst. a VIL für Landesflughäfen eine\nGeltungsdauer der Konzessionen von fünfzig Jahren bestimmt. In diesem\nZusammenhang kann in der Konzession auch geregelt werden, was nach\nderen Ablauf mit den von der Konzessionärin erstellten Infrastrukturanlagen\ngeschehen soll (zur Regelung des Heimfalls: Poledna, a.a.O., S. 254 ff.). Art.\n14 VIL regelt die Fragen der Übertragung und Erneuerung der Konzession\nund Art. 15 VIL die Übertragung einzelner Aufgaben der Konzessionärin an\nDritte. Sind die Voraussetzungen für eine sichere Benützung des Flughafens\nnicht mehr gegeben (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VIL), weil die Konzessionärin ihre\nPflichten nicht mehr wahrnehmen will oder verletzt sie diese wiederholt und\nin schwerer Weise (Art. 16 Abs. 1 Bst. b VIL), so ist die Konzession durch das\nUVEK zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 VIL). Diese Massnahme ist auch dann zu\nprüfen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Betriebsreglement\ngegen Bundesrecht verstösst (Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2002 vom 19.\nAugust 2002 i.S. Flughafen Zürich AG, E. 3.2).\n2.6. Mit der Revision des LFG vom 18. Juni 1999 und dem angepassten\nVerordnungsrecht hat der Gesetzgeber bei der Konzessionserteilung somit\ninsofern einen Wechsel vorgenommen, als die Konzession keine inhaltlichen\nAussagen zum Betrieb und dessen Auswirkungen mehr enthält (zum Inhalt der\nKonzession nach altem Recht vgl. etwa Jaag, a.a.O., S. 206 f.). Die Konzession\nbeschränkt sich darauf, die Rechte für den Betrieb eines im SIL vorgesehenen\nFlughafens auf einen bestimmten Betreiber zu übertragen (BBl 1998 III\n2602 und 2612). Dies erweist sich im Lichte der Ausführungen zu Art. 87\nBV und Art. 36a Abs. 2 LFG als verfassungs- und gesetzeskonform. So hat das\nBundesgericht denn auch im Zusammenhang mit der Überprüfung eines\nBetriebsreglements für ein Flugfeld festgehalten, dass seit der Revision\ndes LFG und der VIL (vom 2. Februar 2000) die Ausgestaltung des Betriebs\nnicht mehr Gegenstand der Betriebsbewilligung, sondern ausschliesslich des\nBetriebsreglements sei (BGE 127 II 306 E. 7b). Es hat diese Auffassung auch in\nE. 3 des Entscheids vom 19. August 2002 i.S. Flughafen Zürich AG bestätigt.\n2.7. Die Abkehr von einer Konzession mit inhaltlichen Aussagen zu Umfang\nund Organisation des Flughafenbetriebs hat auch Auswirkungen auf die\nRechte, welche die Konzessionärin aus ihr ableiten kann. Die Konzession nach\nArt. 36a LFG verleiht einer bestimmten Konzessionärin unter Ausschluss\n\n"}