{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-43--_2003-02-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007319.pdf?ID=150007319", "Checksum": "d081a6b1963250d456030ec063a6493f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:07", "Checksum": "4171cb5a8e4d6e3b8b7401b411562307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r\n\n 10\nZusammenhänge mit anderen Vorhaben sowie technische und betriebliche\nVoraussetzungen (Art. 14 ff. RPV; Lukas Bühlmann, in: Kommentar RPG,\nZürich 1999, Art. 13, Rz. 28). Eigentliche Formvorschriften bestehen nicht.\nSinnvoll und sachgerecht ist es, in einem allgemeinen Teil Grundlagen und\nGrundsätze zu einer sachplanpflichtigen raumwirksamen Aufgabe des Bundes\nfestzuhalten, um daran anknüpfend unter Verwendung der Inhaltskategorien\nder Richtplanung in Objektblättern konkrete Aussagen zu den einzelnen\nVorhaben zu machen (Bühlmann, a.a.O., Rz. 29). Sachpläne sind - wie die\nRichtpläne - behördenverbindlich (Art. 22 Abs. 1 RPV; Bühlmann, a.a.O., Rz. 41\nff.).\nArt. 3a VIL sieht nun entsprechend vor, dass der SIL die Ziele und Vorgaben\nder Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich\nfestzulegen habe (Abs. 1), indem er für die einzelnen Infrastrukturanlagen\ninsbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung,\ndie Erschliessung und die Rahmenbedingungen für den Betrieb bestimme.\nZudem seien die Auswirkungen auf Raum und Umwelt darzustellen (Abs. 2).\nDie vom Bundesrat bisher genehmigten Teile des SIL (I bis III B und eine erste\nReihe von Objektblättern im Teil III C) setzen diese Vorgaben um. Der Teil II\ngibt eine Übersicht über die Infrastruktur der Zivilluftfahrt in der Schweiz\nund der wichtigsten Anlagen in Europa. Zudem werden Verkehrsprognosen\nfür die Landesflughäfen und Regionalflugplätze sowie die zu erwartenden\nEntwicklungen bei den übrigen Flugplätzen dargelegt und erläutert. Teil\nIII B ist den konzeptionellen Zielen und Vorgaben der schweizerischen\nLuftfahrtinfrastrukturpolitik gewidmet. Er macht Aussagen zum Gesamtnetz,\nnämlich zur generellen Ausrichtung der Zivilluftfahrt, zur effizienten\nNutzung der Luftfahrtinfrastruktur, zur Einordnung des Luftverkehrs in den\nGesamtverkehr, zum Umweltschutz und zur räumlichen Abstimmung sowie\nAussagen zu den einzelnen Teilnetzen (Landesflughäfen, Regionalflugplätze,\nzivil mitbenützte Militärflugplätze, Flugfelder, Heliports, Landestellen\nund Flugsicherungsanlagen). Die drei Landesflughäfen werden zudem\nzur Zusammenarbeit und zu einer sinnvollen Verkehrsteilung verpflichtet.\nAufbauend auf die Teile I, II sowie III A und B sollen dann im Teil III C des SIL\ndie spezifischen Rahmenbedingungen zum Betrieb und zur Entwicklung der\neinzelnen Anlagen festgelegt und es soll für jeden Flugplatz ein Objektblatt\nmit Anlagekarte erstellt werden. Das Objektblatt für den Flughafen Zürich ist\nzurzeit noch ausstehend.\n2.5.2. Aus Art. 10 Abs. 1 VIL kann abgeleitet werden, dass eine Konzession\nfür einen Flughafen nur dann erteilt werden darf, wenn der Betrieb des\nFlughafens den allgemeinen Aussagen des SIL entspricht. Die konkreten,\nanlagespezifischen Ziele und Vorgaben des SIL sollen nach Ansicht des\nGesetzgebers grundsätzlich im Betriebsreglement (Art. 36c Abs. 2 LFG)\numgesetzt werden. Art. 12 Abs. 1 Bst. a VIL ist demnach so zu verstehen, dass\nsich die Voraussetzung der Sachplankonformität für die Konzessionserteilung\nauf die erwähnten grundsätzlichen Aussagen bezieht, die konkreten Aussagen\nhingegen im Betriebsreglement umzusetzen sind. Daraus oder etwa aus\nder Gesetzgebung über den Umweltschutz und die Raumplanung können\nsich betriebliche Einschränkungen für den Flugverkehr ergeben. Da Art.\n12 Abs. 1 Bst. c VIL als weitere Voraussetzung für die Konzessionserteilung\nein genehmigungsfähiges Betriebsreglement verlangt, das bei der\nNeukonzessionierung des Flughafens Zürich gesamthaft zu überprüfen ist\n\n"}