{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-43--_2003-02-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007319.pdf?ID=150007319", "Checksum": "d081a6b1963250d456030ec063a6493f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:07", "Checksum": "4171cb5a8e4d6e3b8b7401b411562307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r\n\n 5\nim Jahr 2001 sämtliche Regelungen des Betriebsreglements zu überprüfen\nseien und eine UVP durchgeführt werden müsse. Die mit dem in Verhandlung\nstehenden Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Schweiz verbundene Regelung über die Benützung des süddeutschen\nLuftraums werde jedoch aller Voraussicht nach zu Änderungen der An- und\nAbflugverfahren und somit zu einem veränderten Betriebskonzept führen. Da\nim jetzigen Zeitpunkt bloss die wesentlichen Eckwerte dieser neuen Regelung\nbekannt seien, könne heute noch kein neues Betriebskonzept vorgelegt\nwerden.\nOb das von der Flughafen Zürich AG zusammen mit dem Konzessionsgesuch\neingereichte Betriebsreglement genehmigt werden könne, habe gestützt\nauf Art. 36c Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die\nLuftfahrt (LFG, SR 748.0) das BAZL zu entscheiden. Die in Art. 12 Abs. 1 Bst. c\nVIL formulierte Voraussetzung, wonach die Betriebskonzession nur erteilt\nwerde, wenn das Betriebsreglement genehmigt werden könne, stelle für\ndas Departement demnach bloss eine formelle Voraussetzung dar. Mit der\nRevision des LFG und der VIL seien die Funktionen von Betriebskonzession\nund Betriebsreglement klar getrennt worden. Die Konzession lege nur mehr\nfest, wem bestimmte Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem\nBetrieb eines Flughafens übertragen würden, während sich die konkrete\nAusgestaltung des Betriebs und der Infrastruktur aus dem Betriebsreglement\nergäben. In die Konzession seien deshalb keine betrieblichen Vorgaben\naufzunehmen. Aus der Konzession könnten aber auch keine Rechte abgeleitet\nwerden oder entstehen, eine bestimmte Menge Flugverkehr abwickeln zu\ndürfen.\nG. Ebenfalls am 31. Mai 2001 genehmigte das BAZL das von der\nFlughafen Zürich AG zusammen mit dem Konzessionsgesuch eingereichte\nBetriebsreglement. Das BAZL führt in seiner Verfügung zusammengefasst\naus, die vom UVEK erteilte Betriebskonzession enthalte keine Vorgaben für\nein Betriebsreglement. Die Flughafen Zürich AG habe im Betriebsreglement\nsämtliche Auflagen übernommen, die vom UVEK in der Baukonzession vom 5.\nNovember 1999 für das Dock Midfield vorgesehen und vom Bundesgericht mit\nEntscheid vom 8. Dezember 2000 bestätigt worden seien.\nSowohl in der Konzessionsverfügung des UVEK als auch in der\nGenehmigungsverfügung des BAZL wurde allfälligen Beschwerden die\naufschiebende Wirkung mit dem Hinweis entzogen, dass der Flughafen\nZürich grundsätzlich nicht ohne Konzession bzw. Betriebsreglement betrieben\nwerden könne.\nH. Gegen beide Verfügungen zusammen, nur gegen die Konzessionserteilung\nbzw. nur gegen die Genehmigung des Betriebsreglements haben zahlreiche\nPrivatpersonen, Organisationen und Gemeinwesen bei der Rekurskommission\ndes Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und\nKommunikation (REKO/UVEK) Verwaltungsbeschwerde erhoben.\nI. Mit Zwischenentscheid vom 19. Juli 2001 wies die REKO/UVEK die Anträge\nauf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder den Erlass\nanderer vorsorglicher Massnahmen ab. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft\nerwachsen. Im gleichen Entscheid wurden die Verfahren derjenigen\n\n"}