{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-43--_2003-02-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007319.pdf?ID=150007319", "Checksum": "d081a6b1963250d456030ec063a6493f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 18.02.2003 JAAC 70.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:07", "Checksum": "4171cb5a8e4d6e3b8b7401b411562307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.02.2003 JAAC 70.43 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nA. Am 20. Oktober 1951 erteilte das eidgenössische Post- und\nEisenbahndepartement (heute Eidgenössisches Departement für Umwelt,\nVerkehr, Energie und Kommunikation [UVEK]) dem Kanton Zürich eine bis\nam 31. Mai 2001 befristete Konzession zum Betrieb eines interkontinentalen\nFlughafens. Bis zum 31. März 2000 wurde der Flughafen in der Folge durch\neine spezielle Verwaltungsabteilung des Kantons, die Flughafendirektion (FDZ),\nbetrieben. Die für den Flughafenbetrieb notwendigen Hochbauten wurden\ndurch eine gemischtwirtschaftliche börsenkotierte Aktiengesellschaft, die\nFlughafen-Immobilien-Gesellschaft (FIG), erstellt. Am 28. November 1999\nnahmen die Stimmberechtigten des Kantons Zürich das Gesetz vom 12. Juli\n1999 über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz; ZH-LEX 748.1) an. § 2 dieses\nGesetzes sieht vor, dass der Flughafen Zürich einer Aktiengesellschaft gemäss\nArt. 762 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) übertragen\nwerden soll, die den Anforderungen des Flughafengesetzes genügt. Diese\nAktiengesellschaft wurde durch Zusammenschluss der FDZ und der FIG per 30.\nMärz 2000 gebildet (Absorptionsfusion der FDZ durch die FIG). Sie betreibt den\nFlughafen Zürich seit dem 1. April 2000 unter der Firma Flughafen Zürich AG.\nB. Die ersten Flughafenanlagen in Zürich wurden am 17. November 1948\neröffnet. Seither wurde der Flughafen in verschiedenen Etappen ausgebaut.\nZur Zeit werden Bauten und Anlagen der fünften Etappe realisiert, die eine\nweitere Kapazitätssteigerung erlauben sollen. Sowohl über die Erteilung\nder Rahmenkonzession als auch über die Baukonzession für diese fünfte\n\n4\nAusbauetappe hatte das Schweizerische Bundesgericht letztinstanzlich zu\nentscheiden. In beiden Urteilen nahm es verschiedentlich auf vorliegendes\nVerfahren über die Neukonzessionierung und den Erlass eines neuen\nBetriebsreglements Bezug.\nC. Im Entscheid vom 24. Juni 1998 über die Rahmenkonzession (BGE\n124 II 293 ff.) liess das Bundesgericht unter Hinweis auf die anstehende\nNeukonzessionierung die Frage offen, «was im Lichte der heutigen\nGesetzgebung Gegenstand der Betriebskonzession sein müsse und\nwelche bauliche Erweiterung eines Flughafens eine Anpassung\nder Betriebskonzession bedinge» (BGE 124 II 293 E. 10d). Die dem\nUmweltverträglichkeitsbericht (UVB) zu Grunde gelegte Prognose für das\nVerkehrsaufkommen mit 240’000 Flugbewegungen im Jahre 2005 beurteilte\ndas Bundesgericht als «eindeutig und in erheblichem Ausmass unzutreffend».\nDer angefochtene Entscheid beruhe deshalb auf einem unrichtig festgestellten\nSachverhalt. Dieser Mangel müsse und könne im Baukonzessionsverfahren\nbehoben werden (BGE 124 II 293 E. 14). Bei der zu wiederholenden\nUmweltverträglichkeitsprüfung (UVP) habe die Konzessionsbehörde auch\nzu beurteilen, ob der Flugbetrieb als Folge des Ausbaus derart zunehmen\nkönnte, dass er mit dem Umweltschutzrecht nicht mehr vereinbar wäre und\nsich bei der Neuregelung der Betriebskonzession und dem sie ergänzenden\nund konkretisierenden Betriebsreglement betriebliche Einschränkungen zur\nWachstumsbegrenzung erforderlich seien (BGE 124 II 293 E. 20).\nD .Am 15. Dezember 2000 reichte die Flughafen Zürich AG dem UVEK ein\nGesuch um Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Flughafens Zürich\nfür die Dauer von 50 Jahren ab 1. Juni 2001 ein. Dem Gesuch lagen ein der\nneuen Organisation angepasstes Betriebsreglement, ein Synthesebericht über\ndie volkswirtschaftliche Bedeutung des Flughafens Zürich für die Schweiz,\nder Nachweis des Handelsregistereintrags, Unterlagen zur Finanzierung\ndes Flughafens, Informationen über den zuständigen Flugplatzleiter sowie\nein Schreiben des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 12. Juli 2000 bei,\nin dem der Regierungsrat den Vorsteher des UVEK ersucht hatte, die neue\nBetriebskonzession per 1. Juni 2001 der Flughafen Zürich AG zu erteilen.\nE. Das mit der Instruktion des Verfahrens betraute Bundesamt für\nZivilluftfahrt (BAZL) publizierte das Konzessionsgesuch im Bundesblatt\nvom 27. Februar 2001 und hörte die betroffenen Kantone, die Landkreise\nKonstanz und Waldshut-Tiengen sowie das Bundesamt für Raumentwicklung\n(ARE) und das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL;\nheute: Bundesamt für Umwelt [BAFU]) an. Über 1’000 Privatpersonen,\nUnternehmen, Organisationen und Gemeinwesen erhoben in der Folge beim\nBAZL Einsprache gegen das Konzessionsgesuch.\nF. Mit Verfügung vom 31. Mai 2001 erteilte das UVEK der Flughafen Zürich AG\nunter verschiedenen Auflagen eine Konzession zum Betrieb des Flughafens\nZürich für die Dauer vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Mai 2051. Das UVEK kam\nin seiner Verfügung zum Schluss, dass das von der Flughafen Zürich AG\nunterbreitete Konzessionsgesuch unter den gegebenen Umständen den\nrechtlichen Anforderungen genüge, obwohl es keinen UVB enthalte. Art.\n74a Abs. 2 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur\nder Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) sehe zwar vor, dass bei der erstmaligen\nErneuerung der Betriebskonzession der Landesflughäfen (Genf und Zürich)\n\n"}