iii FHA ergibt somit, dass der Zuschlag für die Beförderung im Ausland gedruckter Zeitschriften unzulässig ist. 14. Zusammengefasst erweist sich, dass die Erhebung eines Zuschlags für im Ausland gedruckte Zeitungen gegen den Sinn und Zweck der Gewährung von Vorzugspreisen verstösst, die Rechtsgleichheit und Regeln des Staatsvertragsrechts verletzt. Da sich die Beschwerde bereits aus den vorstehenden Überlegungen als hinreichend begründet erweist, erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin, namentlich die Verletzung des Willkürverbots und der Wirtschaftsfreiheit einzugehen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.