14 Zuschlag ist geeignet, den Wettbewerb zwischen in- und ausländischen Druckereien bzw. zwischen Verlagen, welche ihre Produkte im In- und Ausland drucken lassen, zu verfälschen und so den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu beeinträchtigen. Er ist demnach gemäss Art. 23 Ziff. 1 iii FHA nicht mit dem Abkommen vereinbar. 13.8. Auch eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 15 Abs. 1 PG vor dem Hintergrund von Art. 23 Ziff. 1 iii FHA ergibt somit, dass der Zuschlag für die Beförderung im Ausland gedruckter Zeitschriften unzulässig ist.