Sie können in Form von positiven Leistungen aus Zuwendungen oder sonstigen Vorteilen bestehen. Neben direkten staatlichen Vergünstigungen umfasst der Beihilfenbegriff auch die Gewährung indirekter Vorteile aus staatlichen Mitteln, entscheidend ist der wirtschaftliche Effekt einer Massnahme (Stephan Breitenmoser / André Husheer, Europarecht, 2. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1069). 13.7. Von dieser Umschreibung staatlicher Beihilfen kann auch im Bereich des FHA ausgegangen werden. Die nach Art. 15 Abs. 1 PG gewährten Vorzugspreise sind damit als staatliche Beihilfen zu betrachten. Der erhobene