13.6. Gemäss Art. 23 Ziff. 1 iii FHA ist schliesslich jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht, mit dem guten Funktionieren des FHA unvereinbar. Ein gleichlautendes Verbot staatlicher Beihilfen kennt auch Art. 87 Ziff. 1 des EG-Vertrages (vormals Art. 92). Als staatliche Beihilfen gelten im Recht der Europäischen Union unentgeltliche oder unter Wert gewährte Vergünstigungen des Staates für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige. Sie können in Form von positiven Leistungen aus Zuwendungen oder sonstigen Vorteilen bestehen.