Es ist davon auszugehen, dass die Wettbewerber keine mit den staatlich verbilligten Vorzugspreisen der Vorinstanz vergleichbaren Angebote offerieren können. Eine echte Konkurrenz besteht in diesem Bereich also nicht, so dass die mit einer mengenmässigen Beschränkung vergleichbare Wirkung des Zuschlags auch im heutigen teilweise liberalisierten Postmarkt bestehen bleibt. Demnach ist die Erhebung eines Zuschlages bei einer Art. 13 FHA berücksichtigenden vertragskonformen Auslegung von Art. 15 Abs. 1 PG unzulässig. 13.6. Gemäss Art.