Er hat zudem präzisiert, dies gelte auch dann, wenn die Behinderung der Einfuhren nur gering sei. Diese Rechtsprechung kann auf die heutigen Verhältnisse übertragen werden, obwohl heute, wohl anders als im Zeitpunkt des Entscheids des Europäischen Gerichtshofes, die Beförderung von Zeitschriften und Zeitungen auch von privaten Wettbewerbern angeboten wird. Es ist davon auszugehen, dass die Wettbewerber keine mit den staatlich verbilligten Vorzugspreisen der Vorinstanz vergleichbaren Angebote offerieren können.