Diese Beeinträchtigung des Handels zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft komme einer mengenmässigen Einfuhrbeschränkung gleich. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. März 1985 in der Rechtssache 269/83 (Slg., S. 837) festgehalten, dass eine Regelung, wonach ermässigte Postgebühren nur im Inland gedruckten Druckwerken zugute kommen, eine Massnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung darstellt. Er hat zudem präzisiert, dies gelte auch dann, wenn die Behinderung der Einfuhren nur gering sei.