Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Berechnung eines Zuschlages für im Ausland gedruckte Publikationen verteuere die Beförderung einer Zeitung oder Zeitschrift soweit, dass schweizerische Verlage ihre Produkte nicht mehr im Ausland drucken lassen würden. Diese Beeinträchtigung des Handels zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft komme einer mengenmässigen Einfuhrbeschränkung gleich.