13 Der Zuschlag stellt damit keine Massnahme gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll dar und ist mit Art. 6 FHA vereinbar. 13.5.4. Gemäss Art. 13 FHA sind im Warenverkehr zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz mengenmässige Einfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkungen untersagt. Eine entsprechende Bestimmung kennt Art. 28 des EG-Vertrages. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Berechnung eines Zuschlages für im Ausland gedruckte Publikationen verteuere die Beförderung einer Zeitung oder Zeitschrift soweit, dass schweizerische Verlage ihre Produkte nicht mehr im Ausland drucken lassen würden.