Der vorliegend strittige Zuschlag ist Bestandteil der Gebühr für den Transport von Zeitschriften. Sie stellt damit ein Entgelt für einen dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich geleisteten Dienst dar. Dass die Beförderungsgebühr in ihrer Höhe der Beförderungsleistung nicht angemessen sei, wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Es kann mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass auch unter der Berücksichtigung des Zuschlages lediglich eine kostendeckende oder gar vergünstigte Gebühr verlangt wird. Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführerin frei steht, die Beförderung privaten Zustelldiensten zu übertragen und sie so eine echte Auswahlmöglichkeit hat.