zollgleicher Wirkung zu qualifizieren, wenn sie ein Entgelt für einen dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich geleisteten Dienst darstellt, das in der Höhe diesem Dienst angemessen ist (Entscheid vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-119/92, Sammlung der Rechtssprechung [Slg.], S. I-00393, E. 44 ff. mit Verweisen). Der Gerichtshof führt weiter aus, dass eine Gebühr nicht als Abgabe gleicher Wirkung gelte, wenn der Importeur eine echte Wahlmöglichkeit erhalte und die Gebühr nicht zwangsläufig erhoben werde. 13.5.3. Der vorliegend strittige Zuschlag ist Bestandteil der Gebühr für den Transport von Zeitschriften.