Die Beschwerdeführerin rügt, der von der Vorinstanz erhobene Zuschlag stelle eine Massnahme mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll dar und verstosse damit gegen Art. 6 FHA. Ein Verbot von Abgaben gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle findet sich auch in Art. 28 des EG-Vertrages (vormals Art. 30). Als Massnahme gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung, so gering sie auch sein mag, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht vom Staat erhoben wird. Die Belastung ist jedoch dann nicht als Abgabe