Der Schweizer Richter hat die Bestimmungen des FHA grundsätzlich autonom auszulegen und anzuwenden. Dennoch ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den vergleichbaren Bestimmungen des EG-Vertrages nicht unbeachtlich (BGE 118 Ib 367 E. 6b, Bundesgerichtsentscheid 1A.71/2004 vom 8. März 2005 E. 10.3, je mit Hinweisen). Soweit keine Gründe ersichtlich sind, von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes abzuweichen, können dessen Urteile bei der Auslegung des FHA herangezogen werden. 13.5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der von der Vorinstanz erhobene Zuschlag stelle eine Massnahme mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll dar und verstosse damit gegen Art.