eine gemäss FHA unzulässige Abgabe mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle (Art. 6 FHA), eine unzulässige Massnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen (Art. 13 FHA) und eine unzulässige wettbewerbsverfälschende staatliche Beihilfe dar (Art. 23 FHA). 13.5.1. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Bestimmungen finden jeweils eine Entsprechung im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag[1] ). Der Schweizer Richter hat die Bestimmungen des FHA grundsätzlich autonom auszulegen und anzuwenden.