12 ff.). Die im vorliegenden Fall gewährten Vorzugspreise sind damit nicht als Subventionen im Sinne des GATT zu betrachten, die von den Verpflichtungen von Art. III GATT ausgenommen sind. 13.4.3. Eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 15 Abs. 1 PG im Lichte von Art. III Ziff. 4 GATT ergibt somit, dass der Zuschlag für die Beförderung im Ausland gedruckter Zeitschriften unzulässig ist. 13.5. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, der strittige Zuschlag stelle eine gemäss FHA unzulässige Abgabe mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle (Art. 6 FHA), eine unzulässige Massnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen (Art.