Bei der Auslegung des Begriffs der Subvention ist dabei nach den Grundsätzen von Art. 31 bis 33 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK, SR 0.111) die autonome Bedeutung der Abkommensbestimmung zu suchen. Begriffe des Landesrechts sind nur beizuziehen, wenn das Abkommen eine Frage weder ausdrücklich noch stillschweigend regelt (Jörg Paul Müller / Luzius Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, 3. Aufl., Bern 2001, S. 131).