ebenfalls ein Vorzugspreis ist oder nicht, spielt dabei entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Rolle. Entscheidend ist die unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Presseerzeugnisse. Der Zuschlag steht damit im Widerspruch zu Art. III Ziff. 4 GATT. 13.4.1. Daran ändert auch Art. III Ziff. 8 Bst. b GATT nichts. Dieser hält fest, dass die Bestimmungen von Art. III GATT nicht verbieten, ausschliesslich einheimischen Produzenten Subventionen zuzubilligen.