Weiter wird festgehalten, dass diese Bestimmungen nicht die Anwendung verschiedenartiger inländischer Beförderungstarife verbietet, die ausschliesslich auf dem wirtschaftlichen Betrieb der Beförderungsmittel, nicht aber auf dem Ursprung der Erzeugnisse beruhen. Anders formuliert sind demnach unterschiedliche Beförderungstarife, welche auf dem Ursprung der Erzeugnisse beruhen, nicht zulässig. Die Erhebung eines Zuschlages für die Beförderung im Ausland gedruckter Zeitungen und Zeitschriften stellt aber nichts anderes als eine Anwendung eines solchen auf dem Ursprung der Publikationen beruhenden Beförderungstarifs dar. Die Frage, ob der bei im Ausland gedruckten Zeitungen angewandte Tarif