GATT schreibt vor, dass Erzeugnisse aus dem Gebiete eines Vertragspartners, die in das Gebiet eines anderen Vertragspartners eingeführt werden, keiner andern Behandlung unterworfen werden sollen als gleichartige Erzeugnisse einheimischen Ursprungs. Namentlich sollen ausländische Erzeugnisse in Bezug auf Gesetzesbestimmungen, Verwaltungsanordnungen oder Vorschriften zur Beförderung nicht schlechter gestellt werden. Weiter wird festgehalten, dass diese Bestimmungen nicht die Anwendung verschiedenartiger inländischer Beförderungstarife verbietet, die ausschliesslich auf dem wirtschaftlichen Betrieb der Beförderungsmittel, nicht aber auf dem Ursprung der Erzeugnisse beruhen.