11 des WTO-Rechts in der Schweiz, Bern 2004, S. 20 f.). Wie in der Folge zu zeigen sein wird, ist die völkerrechtskonforme Auslegung der Bestimmung möglich, weshalb die Frage der direkten Anwendbarkeit der genannten Staatsverträge nicht geprüft werden muss. 13.4. Art. III Ziff. 4 GATT schreibt vor, dass Erzeugnisse aus dem Gebiete eines Vertragspartners, die in das Gebiet eines anderen Vertragspartners eingeführt werden, keiner andern Behandlung unterworfen werden sollen als gleichartige Erzeugnisse einheimischen Ursprungs.