Die Frage der direkten Anwendbarkeit des GATT und des FHA ist in der Tat umstritten. Sie kann aber im vorliegenden Fall offen bleiben. Art. 15 Abs. 1 PG ist auch völkerrechtskonform auszulegen. Nach dem Grundsatz der völkerrechtskonformen Auslegung sind Auslegungsspielräume des nationalen Rechts unter Berücksichtigung der einschlägigen völkerrechtlichen Norm so auszuschöpfen, dass es nicht zu einem Widerspruch zwischen Völker- und Landesrecht kommt. Die völkerrechtskonforme Auslegung kommt dabei einer mittelbaren Anwendung des Völkerrechts gleich (Lukas Engelberger, Die unmittelbare Anwendbarkeit