Wie bereits gezeigt, handelt die Post in diesem Zusammenhang hoheitlich und ist deshalb an das Legalitätsprinzip und damit auch an das in der Schweiz geltende Staatsvertragsrecht gebunden. Auch der Auffassung der Vorinstanz, der Zuschlag stelle lediglich eine minimale Reduktion der durch die Vorzugspreise gewährten Vergünstigung dar und sei deshalb mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vereinbar, kann nicht gefolgt werden. Zwar scheint der Betrag von 30 Rappen pro Exemplar auf den ersten Blick tatsächlich eher gering.