Sie sei zudem nicht als Behörde zu betrachten und deshalb ohnehin nicht an die Bestimmungen des GATT und des FHA gebunden. Schliesslich führt sie aus, sie benachteilige ausländische Druckereien keineswegs. Produkte aus ausländischen Druckereien würden ebenfalls zu Vorzugspreisen befördert, es würde lediglich ein minimaler Zuschlag aufgerechnet. 13.2. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kommt ihr bei der Festlegung der Gebühren für die Zeitschriftenbeförderung jedoch durchaus Behördenqualität zu. Wie bereits gezeigt, handelt die Post in diesem Zusammenhang hoheitlich und ist deshalb an das Legalitätsprinzip und damit auch an das in der Schweiz geltende Staatsvertragsrecht gebunden.