Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, Art. 15 Abs. 1 PG sei völkerrechtkonform auszulegen. Insbesondere seien bei der Auslegung Art. III Ziff. 4 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober 1947 (GATT, SR 0.632.21) und Art. 6, 13 und 23 Ziff. 1 iii des Abkommens vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (FHA, SR 0.632.401) zu beachten. 13.1. Die Vorinstanz macht dagegen geltend, die angeführten Bestimmungen des GATT und des FHA seien nicht direkt anwendbar. Sie sei zudem nicht als Behörde zu betrachten und deshalb ohnehin nicht an die Bestimmungen des GATT und des FHA gebunden.